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Dienstvorschrift über die Mitwirkung der Zollverwaltung ... / 3. Steuererhebung durch die Zollverwaltung

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Die Mitwirkung der Zollbehörden bei der Verwaltung der KraftSt ergibt sich aus § 2 KraftStDV. Die Mitwirkung erstreckt sich dabei auf die Verwaltung der KraftSt bei:

  • ausländischen Fahrzeugen und
  • widerrechtlicher Benutzung aus- und inländischer Fahrzeuge.

(20) Steuerpflichtig ist das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen in Deutschland (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG) z. B. durch folgende häufig auftretende Fallgruppen (die Auflistung ist nicht abschließend):

a)

die Überführung eines ausländischen Fahrzeuges in den zollrechtlich freien Verkehr unter Erhebung der Einfuhrabgaben; das gilt auch bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit unmittelbar anschließender steuerbefreiender innergemeinschaftlicher Lieferung, d. h. Zoll wird in der Bundesrepublik Deutschland erhoben, Einfuhrumsatzsteuer aber im anderen EU-Mitgliedstaat (Verfahrenscode 42; siehe auch Absatz 38);

b)

die Überführung eines ausländischen Fahrzeuges in den zollrechtlich freien Verkehr unter Befreiung von den Einfuhrabgaben (z. B. als Rückware oder zur besonderen Verwendung als Übersiedlungs- oder Erbschaftsgut);

c)

die Überführung von Fahrzeugen aus der Truppenverwendung (sofern noch eine Militärzulassung vorhanden ist) in den zollrechtlich freien Verkehr; dies gilt jedoch nicht, wenn ein privates Fahrzeug mit Militärzulassung noch weiter von einer berechtigten Person (Mitglied der Truppe, ziviles Gefolge oder deren Angehörige) benutzt wird;

d)

der vorübergehende Aufenthalt ausländischer Fahrzeuge, für die keine Steuerbefreiung gilt; dem vorübergehenden Aufenthalt dieser ausländischen Fahrzeuge gleichgestellt ist die Überlassung von Fahrzeugen aus der Truppenverwendung an inländische Kraftfahrzeughändler zum Verkauf sowie an inländische Verwertungsunternehmen zur Verwer...

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