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DGUV Vorschrift 25: Überfallprävention / § 25 Übergangsbestimmungen

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Für die vom Geltungsbereich nach § 1 Absatz 1 Buchstaben c. und d. dieser Vorschrift erfassten Unternehmen, deren Betriebsstätten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift bereits errichtet waren oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt bereits begonnen worden war, finden

  1. § 5 Absatz 2 und 3,
  2. § 12 Absatz 2 und 3,
  3. § 14 Absatz 2 und
  4. § 18, soweit darin die entsprechende Geltung der in Nummern 1 bis 4 genannten Paragrafen angeordnet ist,

erst ab dem 01. _______ 20__ Anwendung, wenn die darin verlangten Anforderungen umfangreiche Änderungen der Betriebsstätte, ihrer Einrichtungen, der Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe erforderlich machen. Soweit diese Betriebsstätten oder ihre Einrichtungen vor diesem Zeitpunkt wesentlich erweitert oder umgebaut oder die Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe wesentlich umgestaltet werden, hat der Unternehmer ab diesem Zeitpunkt die Anforderungen aus den Nummern 1 bis 4 zu erfüllen.

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