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DGUV Vorschrift 25: Überfallprävention / § 23 Ordnungswidrigkeiten

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Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 in seiner Beurteilung der Arbeitsbedingungen insbesondere die Gefährdung durch einen Überfall nicht berücksichtigt hat,
  2. entgegen § 6 Abs. 1 kein Telefon zur Verfügung stellt,
  3. entgegen § 8 Abs. 1 den Umgang mit Banknoten, den Umgang mit Mängeln und Störungen an Sicherheitseinrichtungen oder das Verhalten der Versicherten bei Überfällen nicht in Betriebsanweisungen schriftlich festlegt und den Versicherten zur Verfügung stellt,
  4. entgegen § 9 Abs. 1 Versicherte nicht oder nicht entsprechend den Maßgaben des § 9 Abs. 1 unterweist,
  5. entgegen § 15 Abs. 2 a. den Transport nicht mit geeigneten Transportsicherungen durchführt oder b. für den Transport nicht unregelmäßig Transportzeit oder Transportweg ändert und diesen nicht durch eine zweite Person sichern lässt,
  6. entgegen § 15 Abs. 3 Versicherte einsetzt, die unter 18 Jahre alt, nicht geeignet oder für diese Aufgabe nicht besonders unterwiesen sind,
  7. entgegen § 19 an Kundeneingängen sowie an Arbeitsplätzen in öffentlich zugänglichen Bereichen nicht dauerhaft und deutlich erkennbar sowie leicht verständlich auf zugriffsverhindernde und zeitverzögernde Einrichtungen hinweist,
  8. entgegen § 20 Abs. 1 keine Maßnahmen festlegt, die unmittelbar nach einem Überfall zu ergreifen sind,
  9. entgegen § 20 Abs. 2 den Überfall nicht unverzüglich dem zuständigen Unfallversicherungsträger anzeigt,
  10. entgegen § 21 Abs. 1 die regelmäßige Wartung, Inspektion und Instandsetzung von Sicherheitseinrichtungen nicht sicherstellt oder nicht dokumentiert,
  11. entgegen § 21 Abs. 2 Sicherheitseinrichtungen nicht in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüft,
  12. entgegen § 21 Abs. 3 die Prüfung der Funktions...

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