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DGUV Vorschrift 2: Betriebsärztinnen und Betriebsärzte s ... / II. Grundbetreuung (Abschnitt II)

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Die Grundbetreuung weist drei Betreuungsgruppen auf, für die jeweils feste Einsatzzeiten als Summenwerte für die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit gelten. Die Betriebe sind über ihre jeweilige Betriebsart den Betreuungsgruppen gemäß Abschnitt IV zugeordnet. Für die Grundbetreuung ist je nach Zuordnung in eine der drei Gruppen folgende Einsatzzeit in Stunden pro Beschäftigtem und Jahr erforderlich:

  Gruppe I Gruppe II Gruppe III
Einsatzzeit (Stunden/Jahr pro Beschäftigtem) 2,5 1,5 0,5

Bei der Aufteilung der Zeiten auf die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist in der Grundbetreuung ein Mindestanteil von 20 Prozent für jeden dieser Leistungserbringer anzusetzen.

Die Grundbetreuung umfasst folgende Aufgabenfelder, deren Berücksichtigung in der Regel eine Begehung voraussetzt:

1.

Unterstützung bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung)

 

1.1

Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung

 

1.2

Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

 

1.3

Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung

 

1.4

Unterstützung bei der Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung

2.

Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention

 

2.1

Unterstützung bei der Arbeitssystemgestaltung in Planung, Ausführung und Unterhaltung

 

2.2

Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention an bestehenden Arbeitssystemen und ihren Arbeitsbedingungen sowie bei deren Veränderungen

3.

Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhaltensprävention

 

3.1

Unterstützung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Qualifizierungsmaßnahmen

 

3.2

Motivieren zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten

 

3.3

Information und Aufklärung

 

3.4

Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten

4.

Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit

 

4.1

Integration von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in die Aufbauorganisation und Berücksichtigung in betrieblichen Prozessen

 

4.2

Integration von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in die Unternehmensführung

 

4.3

Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Maßnahmen bezogen auf Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

 

4.4

Kommunikation und Information sichern

 

4.5

Organisation der "Ersten Hilfe" im Betrieb

 

4.6

Organisation und Verbesserung betrieblicher Prozesse derart, dass die Maßnahmen bezogen auf Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.

5.

Untersuchung nach Ereignissen

 

5.1

Untersuchungen von Ereignissen, Ursachenanalysen und deren Auswertungen

 

5.2

Ermitteln von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen

 

5.3

Verbesserungsvorschläge

6.

Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten

 

6.1

Beratung zu Rechtsgrundlagen, Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene und sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen

 

6.2

Beantwortung von Anfragen, Erfassen und Aufarbeiten von Hinweisen von Beschäftigten

 

6.3

Verbreitung der Information im Unternehmen, einschließlich Teambesprechungen

 

6.4

Organisation externer Beratung zu speziellen Problemen bezogen auf Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

 

6.5

Beratung zum Bedarf und Umfang betriebsspezifischer Betreuung

7.

Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten

 

7.1

Unterstützung bei der Erstellung von Dokumentationen

 

7.2

Unterstützung bei der Erfüllung von Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden und Unfallversicherungsträgern

 

7.3

Dokumentation von Vorschlägen an den Arbeitgeber einschließlich Angabe des jeweiligen Umsetzungsstandes

 

7.4

Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten

8.

Mitwirken an betrieblichen Besprechungen

 

8.1

Direkte persönliche Beratung von Arbeitgebern und deren Führungskräften

 

8.2

Teilnahme an Dienstgesprächen des Arbeitgebers mit seinen Führungskräften

 

8.3

Teilnahme an Besprechungen der betrieblichen Beauftragten entsprechend §§ 9, 10 und 11 Arbeitssicherheitsgesetz, insbesondere am Arbeitsschutzausschuss

 

8.4

Teilnahme an sonstigen Besprechungen, einschließlich Betriebsversammlungen

9.

Selbstorganisation

 

9.1

Organisation der erforderlichen Fortbildung (Aktualisierung und Erweiterung)

 

9.2

Entwicklung und Nutzung von Wissensmanagement

 

9.3

Nutzung des Erfahrungsaustauschs, insbesondere mit den Unfallversicherungsträgern und den zuständigen Behörden

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