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DGUV Vorschrift 2: Betriebsärztinnen und Betriebsärzte s ... / § 7 Übergangsbestimmungen

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(1) Sofern Ärztinnen oder Ärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach einer vor dem … (Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift) geltenden Fassung dieser Unfallverhütungsvorschrift ihre arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische Fachkunde erfolgreich erworben haben, kann der Unternehmer die in dieser Unfallverhütungsvorschrift insoweit geforderte Fachkunde als gegeben ansehen.

 

(2) (Übergangsbestimmungen hinsichtlich bisheriger "Unternehmermodelle" und bestehender Verträge mit Dienstleistungsunternehmen werden vom Unfallversicherungsträger ergänzt. Gilt nur für die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherung Bund und Bahn (ehemals Eisenbahn-Unfallkasse); Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand tragen hier ein:" entfällt".)

 

(3) Die Verpflichtung nach § 5 Satz 3 gilt ab 1. Januar (Unfallversicherungsträger setzt Jahr ein, das drei Jahre nach Inkrafttreten von § 5 Satz 3 liegt), wenn in Verträgen, die zwischen dem Unternehmer und

  • Betriebsärztinnen oder Betriebsärzten,
  • Fachkräften für Arbeitssicherheit oder
  • überbetrieblichen Diensten

vor dem 1. Januar (Unfallversicherungsträger setzt Jahr des Inkrafttretens von § 5 Satz 3 ein) geschlossen wurden, insoweit keine oder abweichende Regelungen enthalten sind.

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