In den nachfolgenden Tabellen 1 bis 6 sind gefahrgruppenabhängig die Bewertungs-Maßstäbe für die Sicherheitsabstände wiedergegeben.
Die Tabellen 1 und 2 gelten für die Gefahrgruppe 1.1, wobei die Tabelle 1 gilt, wenn keine schweren Sprengstücke und die Tabelle 2, wenn schwere Sprengstücke anzunehmen sind. Beide Tabellen weisen Mindestabstände bzw. die Skalierungsfaktoren (k-Faktoren) aus. Zu letzteren siehe Anhang 4, Nummer 7 dieser Regel.
Die Tabellen 3 und 4 gelten für die Gefahrgruppe 1.2, wobei die Tabelle 3 gilt, wenn keine schweren Sprengstücke und die Tabelle 4, wenn schwere Sprengstücke anzunehmen sind. Beide Tabellen weisen nur Mindestabstände aus.
Die Tabelle 5 gilt für die Gefahrgruppe 1.3. Hier gibt es aufgrund möglicher Gefährdungen keine Unterscheidung nach nicht schweren oder schweren Sprengstücken. Die Tabelle weist aber Mindestabstände bzw. die Skalierungsfaktoren (k-Faktoren) aus. Zu Letzteren siehe Anhang 4, Nummer 7 dieser Regel.
Die Tabelle 6 gilt für die Gefahrgruppe 1.4. Hier ist nur ein Mindestabstand angegeben.
In Tabelle 7 sind beispielhafte Sicherheitsabstände für die Gefahrgruppen 1.1 und 1.3 in Abhängigkeit zur Explosivstoffmasse und den Skalierungsfaktoren (k-Faktoren) der Tabellen 1, 2 und 5 angegeben.
In Tabelle 8 sind die Schutz- und Sicherheitsabstände als Mindestabstände bzw. die Skalierungsfaktoren für Spreng- und Schießplätze angegeben.
Tabelle 1:
Sicherheitsabstände für Gebäude mit Explosivstoffen und Gegenstände mit Explosivstoff der Gefahrengruppe 1.1 – k-Faktoren und Mindestabstände –
Tabelle 2:
Sicherheitsabstände für Gebäude mit Explosivstoffen und Gegenstände mit Explosivstoff der Gefahrengruppe 1.1 – k-Faktoren und Mindestabstände –
Tabelle 3:
Sicherheitsabstände für Gebäude mit Explosivstoffen und Gegenstände mit Explosivstoff der Gefahrengruppe 1.2 – Mindestabstände –
Tabelle 4:
Sicherheitsabstände für Gebäude mit Explosivstoffen und Gegenstände mit Explosivstoff der Gefahrengruppe 1.2 – Mindestabstände –
Tabelle 5:
Sicherheitsabstände für Gebäude mit Explosivstoffen und Gegenstände mit Explosivstoff der Gefahrengruppe 1.3 – k-Faktoren und Mindestabstände –
Tabelle 6:
Sicherheitsabstände für gefährliche Gebäude mit Explosivstoffen der Gefahrgruppe 1.4
Abstand der Gebäude für Gefahrgruppe 1.4 untereinander mindestens 10 m.
Ist durch bauliche Maßnahmen, mindestens durch eine öffnungslose Brandwand, gewährleistet, dass keine gefährliche Wirkung auf benachbarte Gebäude auftritt, kann der Abstand verringert werden oder er kann entfallen.
Tabelle 7:
Abstände (Sicherheitsabstände) in Abhängigkeit von k = Faktoren und Explosivstoffmasse
Tabelle 8:
Schutz- und Sicherheitsabstände für Spreng- und Brandplätze, k-Faktoren und Mindestabstände
Gefährdendes Objekt (Donator) |
Gefährdetes Objekt (Akzeptor) |
Wohngebäude |
Verkehrswege |
Betriebsgebäude |
Spreng-, Brand- und Ausbrennplatz mit und ohne Schutzwall für alle Gefahrgruppen |
250 (1000 m) |
170 (1000 m) |
90 (300 m bis 1000 m) |
Sprengplatz mit wirksamem Sprengstückfang |
100 (300 m) |
67 (200 m) |
35 (100 m) |
Sprengbunker mit wirksamem Stoßwellen-, Sprengstück- und Flammenschutz |
– (100 m) |
– (50 m) |
– (10 m) |
Freier Brandplatz für Gefahrgruppe 1.1 und 1.2 ohne schwere Sprengstücke |
22 (140 m) |
15 (100 m) |
8 (50 m) |
Freie Brandplätze für Gefahrgruppe 1.3 und 1.4 |
6,4 (60 m) |
4,3 (40 m) |
3,2 (40 m) |
Bei günstigen örtlichen Verhältnissen siehe Nummer 1 des Anhangs 4 dieser Regel.