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DGUV Regel 112-191: Benutzung von Fuß- und Knieschutz (b ... / 3.2.3 Kennzeichnung

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Der Fuß- bzw. Knieschutz muss mit der CE-Kennzeichnung versehen sein. [1]

Sofern Fußschutz nach den harmonisierten Normen hergestellt wurde, ist er wie folgt zusätzlich gekennzeichnet:

  • Nummer der Europäischen Norm, z. B. “EN ISO 20345:2004”,
  • Schuhgröße z. B. “43”,
  • Zeichen des Herstellers z. B. “OP”,
  • Typbezeichnung/Artikelnummer des Herstellers z. B. “BOWES”,
  • Herstellungsdatum (mind. Quartal und Jahr) z. B. “4/2006”,
  • für möglicherweise vorhandene zusätzliche sicherheitstechnische Ausrüstungen sind die Kennzeichnungssymbole nach Tabelle 9 oder das Kurzzeichen nach Tabelle 6 zu verwenden, z. B. “S 3”,
  • falls erforderlich Piktogramm.[2]

Die Kennzeichnung nach Norm enthält beim Knieschutz:[3]

  • Größenbezeichnung,
  • Name oder Handelsname des Herstellers, z. B.: “DOPA”
  • Typbezeichnung/Artikelnummer des Herstellers, z. B.: “SEWOB”
  • DIN EN 14404 und Leistungsstufe”, z. B.: “Leistungsstufe 1”
  • Für Knieschutz der in Verbindung mit Taschen in Hosen getragen wird (Typ 2) ist einerseits die Innenseite zu kennzeichnen. Andererseits muss die Kennzeichnung des Knieschutzes auch auf der Hose vorhanden sein.
  • Falls von Bedeutung die Körperseite, auf der der Knieschutz getragen werden sollte,
  • Anweisung, die mit dem Produkt gelieferten Herstellerinformationen zu lesen.
[1] Die CE-Kennzeichnung besteht aus dem Kurzzeichen “CE” (“CE” = Communauté européenne = Europäische Gemeinschaft).
[2] Fußschutz gehört mindestens der Zertifizierungskategorie II an. d. h., es muss eine EG-Baumusterprüfbescheinigung und eine Konformitätserklärung vorliegen.

Im Oktober 2004 sind die neuen für den Fußschutz relevanten Normen DIN EN ISO 20344 bis DIN EN ISO 20347 erschienen. In ihnen ist unter anderem festgelegt, dass für die Prüfungen und Zertifizierungen die bisherigen Normen der Reihe DIN EN 344 bis Normen der Reihe DIN EN 347 in einer Übergangszeit bis Ende August 2005 angewandt werden durften. Die Hersteller können jedoch diesen nach alten Normen geprüften und zertifizierten Fußschutz weiterhin in Verkehr bringen. Die Schuhe sind bis auf die Nummer der europäischen Norm (z. B. DIN EN 345) analog gekennzeichnet.

Die Kennzeichnung von

  • Sicherheitsschuhen mit Schutz gegen Kettensägenschnitte siehe Abschnitt 4.2.4 des Anhanges 2,
  • elektrisch isolierenden Schuhen zum Arbeiten unter Spannung siehe Abschnitt 4.2.5 des Anhanges 2.
[3] Knieschutz gehört der Zertifizierungskategorie II an. d. h., es muss eine EG-Baumusterprüfbescheinigung und eine Konformitätserklärung vorliegen.

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