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DGUV Regel 112-190: Benutzung von Atemschutzgeräten (bis ... / 4.5.1.3 Erläuterungen zur Auswahl von Atemschutzgeräten für Arbeit und Rettung

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4.5.1.3.1 [1] Sauerstoffkonzentration der Umgebungsatmosphäre

Der geringste zu erwartende Sauerstoffgehalt für Arbeit und Rettung bzw. Flucht ist zu ermitteln, um gesundheitliche Einschränkungen durch Sauerstoffmangel auszuschließen.

Sauerstoffmangel in der Umgebungsatmosphäre führt zu einem Sauerstoffmangel in den Zellen des menschlichen Körpers und blockiert wichtige Lebensfunktionen. Er wird durch die menschlichen Sinne nicht wahrgenommen. Sauerstoffmangel kann in Abhängigkeit der Ventilationsrate, der Einwirkdauer und der körperlichen Verfassung zu Bewusstlosigkeit führen, irreversible Schädigung von Gehirnzellen und sogar den Tod bewirken.

Soweit keine speziellen Regelungen (z. B. DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen", DGUV Information 205-006 "Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre") andere Werte vorgeben, sind grundsätzlich die in der Tabelle 3 dargestellten Werte zu beachten:

Tabelle 3

Sauerstoffkonzentrationen und Auswahl von Atemschutzgeräten

Sauerstoffgehalt in der Umgebungsatmosphäre in Vol. % Auswirkung auf die Auswahl
≥ 19 keine, jedoch sind Filtergeräte generell möglich
< 19 ≥ 17 Filtergeräte möglich (außer CO-Filter), jedoch in besonderen Bereichen (z. B. abwassertechnische Anlagen, Deponien) nur Isoliergeräte
< 17 Isoliergeräte
4.5.1.3.2 [2] Luftgetragene Schadstoffe in der Umgebungsatmosphäre

Die Aufnahme von Schadstoffen in den Körper kann je nach spezifischer (physikalischer, chemischer oder kombinierter) Wirkungsweise des Stoffes zu Lungenerkrankungen, akuten oder chronischen Vergiftungen, Strahlenschäden, durch Bakterien oder Viren übertragbare Krankheiten sowie zu sonstigen Gesundheitsschäden, z. B. Sensibilisierung, Allergien oder Krebserkrankungen, führen. Im Allgemeinen ist der Umfang dieser Schädigung abhängig von der Konzentration und der Einwirkdauer des Schadstoffes, der Wirkungsweise im Körper sowie von der körperlichen Verfassung.

Manche Schadstoffe können durch die Haut aufgenommen werden oder die Haut schädigen.

Kommen solche Stoffe in der Umgebungsatmosphäre vor, sollte der ganze Körper geschützt werden. Beispielsweise erfordern radioaktive oder ätzende Stoffe in der Umgebungsatmosphäre neben Atemschutz zusätzlich die Benutzung weiterer PSA.

Die luftgetragenen Schadstoffe am Arbeitsplatz bzw. an Fluchtwegen sind zu identifizieren. Hierzu sind Kenntnisse über eingesetzte, vorhandene und gelagerte Arbeitsstoffe oder beim Arbeitsprozess entstehende Schadstoffe notwendig. Arbeitsstoffe können eingesetzte Stoffe, Gemische und Reaktionsprodukte sein. Zudem sind eventuell auftretende Neben- und Abfallprodukte zu berücksichtigen. Sicherheitsdatenblätter können hierzu wichtige Informationen beitragen.

Liegen mehrere Schadstoffe vor, muss jeder Schadstoff einzeln und die möglichen Wechselwirkungen untereinander bewertet werden.

Bei biologischen Arbeitsstoffen wird auf die TRBA 100, TRBA 250, TRBA 255, TRBA 400, TRBA 405, TRBA 460, TRBA 462, TRBA 464 und TRBA 466 verwiesen.

4.5.1.3.3 [3] Schadstoffkonzentration

Die höchstmöglichen Schadstoffkonzentrationen unter ungünstigsten, aber realistischen Arbeits- bzw. Fluchtbedingungen sind zu ermitteln.

Die Schadstoffkonzentration kann durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition (z. B. GESTIS-Stoffenmanager®) bestimmt werden.

Falls der Schadstoff nicht identifizierbar oder seine Eigenschaften nicht bekannt sind, ist von einer größtmöglichen Gefahr auszugehen. Für diesen Fall ist ein Isoliergerät mit einem Schutzniveau > 1000 auszuwählen.

4.5.1.3.4 [4] Grenzwerte (GW)

Grenzwerte definieren die höchstzulässige Konzentration eines Schadstoffes in der Umgebungsatmosphäre an Arbeitsplätzen. Hierbei handelt es sich um Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW), Beurteilungsmaßstäbe (BM) und weitere orientierende Grenzwerte.

  • Arbeitsplatzgrenzwert ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. Die AGW gelten überwiegend nicht für krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe.
  • Beurteilungsmaßstäbe sind stoffspezifische Konzentrationswerte - in der Regel für krebserzeugende Stoffe - festgelegt im Rahmen eines risikobezogenen Konzeptes für Stoffe, für die keine AGW ableitbar sind. Sie konkretisieren als Risikogrenzen das Minimierungsgebot nach § 7 GefStoffV. Zu Beurteilungsmaßstäben zählen nicht nur Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen gemäß TRGS 910, sondern auch weitere rechtsverbindliche Grenzwerte (z. B. durch Bekanntmachung des BMAS).

Arbeitsplatzgrenzwerte und Beurteilungsmaßstäbe für die identifizierten Schadstoffe sind nach folgender Rangfolge heranzuziehen, wobei die Grenzwerte nach Nr. 1 und Nr. 2 grundsätzlich als rechtsverbindlich gelten:

  1. Techni...

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