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DGUV Regel 109-603: Branche Schiffbau / 3.39 Auswahl, Bereitstellung und Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA)

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Die persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist in die heutige Arbeitswelt bereits vollständig integriert. Der Tragekomfort wird immer besser, so dass PSA teilweise keinen Unterschied mehr zur normalen Kleidung aufweist und so eine hohe Akzeptanz bei den Beschäftigten hat. Selbstverständlich sollte die Benutzung von PSA grundsätzlich immer die zuletzt gewählte Schutzmaßnahme sein. Sie kann jedoch auch eine sinnvolle Ergänzung zu anderen Maßnahmen darstellen.

Rechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)
  • Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
  • §§ 29, 30, 31 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
  • DGUV Regel

    • 112-189 und 112-989 "Benutzung von Schutzkleidung"
    • 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"
    • 112-191 und 112-991 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz"
    • 112-192 und 112-992 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz"
    • 112-193 und 112-993 "Benutzung von Kopfschutz"
    • 112-194 "Benutzung von Gehörschutz"
    • 112-195 und 112-995 "Benutzung von Schutzhandschuhen"
    • 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"
    • 112-199 "Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen"
    • 112-201 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken"
    • 113-012 "Tätigkeiten mit Epoxidharzen"

 

Weitere Informationen
  • DGUV Information

    • 209-022 "Hautschutz in Metallbetrieben"
    • 212-007 "Chemikalienschutzhandschuhe"
    • 212-013 "Hitzeschutzkleidung"
    • 212-015 "Hautkrankheiten und Hautschutz"
    • 212-016 "Warnkleidung"
    • 212-019 "Chemikalienschutzkleidung bei der Sanierung von Altlasten, Deponien und Gebäuden"
    • 212-024 "Gehörschutz"
    • 212-139 "Notrufmöglichkeit für allein arbeitende Personen"
    • 212-515 "Persönliche Schutzausrüstungen
    • 212-621 "Kurzinformation Gehörschutz"
    • 212-686 "Gehörschützer - Kurzinformation für Personen mit Hörverlust"
    • 212-870 "Haltegurte und Verbindungsmittel für Haltegurte"
  • DGUV Grundsatz 312-906 "Auswahl, Ausbildung und Befähigungsnachweis von Sachkundigen für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz"
  • DIN EN

    • 354 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Verbindungsmittel"
    • 458 "Gehörschützer - Empfehlungen für Auswahl, Einsatz, Pflege und Instandhaltung - Leitfaden"
    • 795 "Persönliche Absturzschutzeinrichtung - Anschlageinrichtungen"
    • ISO 11611 "Schutzkleidung für Schweißen und verwandte Verfahren"

 

Gefährdungen

PSA schützt je nach Art und Auswahl vor fast allen bekannten Gefahren.

Die häufigsten Gefahren sind: mechanisch, thermisch, elektrisch und chemisch.

Maßnahmen

Generell gilt:

Rangfolge der Maßnahmen:

  • Die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen ist erst dann eine geeignete Maßnahme, wenn die Gefährdungen weder auf technische noch organisatorische Weise ausgeschlossen werden können.
  • Demzufolge haben technische oder organisatorische Maßnahmen immer Vorrang vor der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen als individuelle Schutzmaßnahme.

Bereitstellung:

  • Sie müssen Ihren Beschäftigten geeignete PSA unentgeltlich zur Verfügung stellen (siehe hierzu auch Kapitel 2.1 "Was für alle gilt"). Im Bereich der PSA müssen Sie selbst entscheiden, welchen Hersteller Sie favorisieren oder welchen Anspruch an die Qualität Sie für Ihren Betrieb haben.

Tipp: Binden Sie Ihre Beschäftigten in die Auswahl und Erprobung der PSA mit ein. Hiermit steigern Sie die Trageakzeptanz.

Benutzung:

  • Sie müssen sicherstellen, dass persönliche Schutzausrüstungen entsprechend bestehenden Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzt werden.
  • Die Beschäftigten müssen die persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüfen und festgestellte Mängel den Vorgesetzten unverzüglich melden.

Unterweisung:

  • Sie müssen die Beschäftigten darin unterweisen, wie die persönlichen Schutzausrüstungen sicherheitsgerecht benutzt werden. Bei persönlichen Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, sind darüber hinaus zusätzlich Übungen erforderlich.

Kopfschutz

Auf einer Werft finden häufig auch Arbeiten übereinander statt. Daher besteht immer die Gefahr durch herabfallende Teile. Die Enge, z. B. im Maschinenraum, kann schnell zu Kopfverletzungen führen. Auch vor Hitze oder Chemikalien kann ein entsprechender Helm schützen.

M014

Abb. 79

Industrieschutzhelm

Ausführungsvarianten:

Industrieschutzhelme sind Kopfbedeckungen aus widerstandsfähigem Material, die den Kopf vor allem gegen herabfallende Gegenstände, pendelnde Lasten und Anstoßen an feststehende Gegenstände schützen sollen. Helme werden entweder aus Thermoplasten oder aus Duroplasten hergestellt.

Industrie-Anstoßkappen sind Kopfbedeckungen, die den Kopf vor Verletzungen schützen sollen, die durch einen Stoß mit dem Kopf gegen harte, feststehende Gegenstände verursacht werden. Sie dürfen daher keinesfalls als Ersatz für Industrieschutzhelme verwendet werden.

  • Klebeetiketten oder Farbanstriche können besonders bei Helmschalen aus Polycarbonat (PC) oder Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS) zu Materialschäde...

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