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DGUV Regel 101-018: Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln (bisher BGR 209)

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[Vorspann]

Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften - Fachausschuss “Bau” der BGZ

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z. B. aus

  • staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen) und/oder
  • berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) und/oder
  • technischen Spezifikationen, insbesondere harmonisierten Normen, und/oder
  • den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.

Vorbemerkung

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch [Fettschrift] kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

In dieser BG-Regel werden keine neuen Forderungen aufgestellt, sondern die in Arbeitsschutzvorschriften oder technischen Regelwerken enthaltenen Bestimmungen auf den Einsatz von Reinigungs- und Pflegemitteln übertragen. Es werden branchenbezogene Lösungen vorgeschlagen, mit denen zum einen die notwendigen Maßnahmen ergriffen und zum anderen die Vorschriften erfüllt werden können.

Diese BG-Regel ist eine anerkannte branchenspezifische Regelung im Sinne der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 400 “Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Anforderungen” und kann auch eine wertvolle Hilfe bei der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz darstellen.

Die in dieser BG-Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

Der Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln wird in zahlreichen Vorschriften und Regelwerken behandelt. Für Unternehmer und Versicherte der Reinigungsbetriebe führen diese vielfältigen Vorschriften oftmals zu Missverständnissen, insbesondere bei der Umsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen.

Die Zahl der Hauterkrankungen in Reinigungsberufen macht deutlich, dass Handlungsbedarf besteht. Der Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln kann ebenso wie schon die Feuchtarbeit bei Nichtbeachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu Hautschäden führen oder die Haut anfälliger für Erkrankungen machen.

Diese Regel konkretisiert die Umgangsvorschriften der Gefahrstoffverordnung einschließlich der zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS).

Sie dient dem Unternehmer insbesondere zur sachgerechten Umsetzung der nach den §§ 16 und 18 der Gefahrstoffverordnung bestimmten Ermittlungs- und Überwachungspflichten (siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 400 “Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Anforderungen” und TRGS 440 “Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Vorgehensweise (Ermittlungspflichten)”.

1 Anwendungsbereich

Diese BG-Regel findet Anwendung auf den Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln, die bei der Reinigung von Gebäuden und baulichen Anlagen sowie deren Einrichtungen eingesetzt werden, einschließlich Feuchtarbeiten. [1]

[1] Hinsichtlich der Feuchtarbeiten siehe die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 531 “Gefährdung der Haut durch Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit)”.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

1.

Gebäudereinigungsarbeiten sind Bauarbeiten, bei denen Gebäude einschließlich der dem Gebäude zugehörigen beweglichen Einrichtungen gereinigt werden.

Gebäude siehe § 2 Abs. 1 Musterbauordnung (MBO).

2.

Reinigungsmittel (nachfolgend auch als Produkte bezeichnet) sind

  • Sanitärreiniger,
  • Grundreiniger,
  • Unterhaltsreiniger,
  • Glasreiniger,
  • Teppichreiniger,
  • Rohrreiniger,

    die eingesetzt werden, um Verschmutzungen an oder in Gebäuden zu beseitigen. Zu den Reinigungsmitteln gehören auch die Desinfektionsreiniger, die sowohl desinfizierende als auch reinigende Wirkung haben. [1]

3. Pflegemittel (nachfolgend auch als Produkte bezeichnet) sind Arbeitsstoffe, die auf Oberflächen aufgetragen werden...

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