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DGUV Regel 100-001: Grundsätze der Prävention

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[Vorspann]

Grundsätze der Prävention

Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei diesen Regeln nicht.

Vorbemerkung

Diese Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz konkretisiert und erläutert die DGUV Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1).

Konkretisierungen oder Erläuterungen sind den Bestimmungstexten der Unfallverhütungsvorschrift, die im Fettdruck erfolgen, unmittelbar nachgeordnet. Erfolgt eine Konkretisierung oder Erläuterung unmittelbar nach der Paragraphenüberschrift, gilt diese für den gesamten Paragraphen.

Zur besseren Lesbarkeit wird eine einheitliche Bezeichnung für die männliche und weibliche Form verwendet.

Impressum

Herausgeber:

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40

10117 Berlin

Tel.: 030 288763800

Fax: 030 288763808

E-Mail: info@dguv.de

Internet: www.dguv.de
Layout & Gestaltung: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV), Medienproduktion
Ausgabe: Mai 2014
Bezug:

Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter

www.dguv.de/publikationen › Webcode: p100001

1 Allgemeine Vorschriften

1.1 Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften

1.1.1

DGUV Vorschrift 1

§ 1 Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften

(1) Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer und Versicherte; sie gelten auch

  • für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören;
  • soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist.

Einbeziehung ausländischer Unternehmer und Beschäftigter

Mit der Einbeziehung ausländischer Unternehmer und Beschäftigter wird der Geltungsbereich von Unfallverhütungsvorschriften auf Personen ausgedehnt, die nicht zu den Mitgliedern und Versicherten der deutschen Unfallversicherungsträger zählen. Dies geschieht, weil die hier genannten ausländischen Personen mit den deutschen Versicherten gemeinsam in einer Betriebsstätte oder an Arbeitsplätzen, z. B. auf Baustellen, tätig werden. Der Schutz der Versicherten macht es erforderlich, dass auch diese Personen die Vorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, insbesondere bei der Verwendung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, einhalten.

Siehe § 16 SGB VII.

Dies bedeutet auch, dass die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger gegenüber ausländischen Unternehmern und Beschäftigten Anordnungen erlassen können.

Geltungsbereiche von Vorschriften

Beim Einsatz eines Versicherten in einem Unternehmen, das bei einem anderen Unfallversicherungsträger Mitglied ist, gelten für den Versicherten gegebenenfalls zusätzliche Unfallverhütungsvorschriften des anderen Unfallversicherungsträgers. Dies schließt auch die auf der Grundlage der Anlage 1 der DGUV Vorschrift 1 des anderen Unfallversicherungsträgers angewendeten staatlichen Vorschriften mit ein.

Siehe Abschnitt 2.5 dieser Regel.

Beispiel: Ein Krankenhaus beauftragt ein Unternehmen der Metallbearbeitung, im Operationsbereich Wartungsarbeiten durchzuführen. Für den Operationsbereich gelten in diesem Fall andere staatliche Vorschriften (z. B. die Biostoffverordnung) als für den Metallbetrieb. Nach § 1 der DGUV Vorschrift 1 hat der Metallbetrieb die Vorschriften, die für das Krankenhaus gelten, ebenfalls zu beachten.

Zum Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) siehe Erläuterungen zu Ziffer 2.1.1

1.1.2

DGUV Vorschrift 1

(2) Für Unternehmer mit Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) gilt diese Unfallverhütungsvorschrift nur, soweit nicht der innere Schulbereich betroffen ist.

Für den inneren Schulbereich, d. h. die inhaltliche und methodische Gestaltung sowie die Organisation des Unterrichts und den Schulbetrieb, finden die Regelungen der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" keine Anwendung. Vielmehr ist nach § 21 Absatz 2 Satz 2 SGB VII der Schulhoheitsträger in seinem Zuständigkeitsbe...

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  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
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  • Urlaubsabgeltung
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  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub
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