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DGUV Information 250-109: Leitfaden für Betriebsärzte un ... / 3 Praktische Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben

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3.1 Formale Grundlage

Die Anforderungen an die gesetzeskonforme Durchführung wurden durch die Rechtsprechung konkretisiert[1].

Sind Beschäftigte insgesamt sechs Wochen oder länger innerhalb eines Jahres (hier: die zurückliegenden zwölf Monate) ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, ist das Unternehmen verpflichtet, ein BEM anzubieten. Für die Berechnung der Zeiten sind sowohl Arbeitsunfähigkeitszeiten durch Kurzerkrankungen als auch Zeiträume durch lang andauernde Erkrankungen oder eine dauernde Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen. Auch wiederholte Erkrankungen, deren Arbeitsunfähigkeit kürzer als sechs Wochen dauert, fallen unter diese Regelung, wenn sie in der Summe mehr als sechs Wochen andauern. Dabei ist es unerheblich, ob die einzelnen Gesundheitsstörungen miteinander in Zusammenhang stehen oder voneinander unabhängige Ursachen haben. Ein BEM muss auch angeboten werden, wenn Mitarbeitende bereits wieder arbeiten.

[1] Urteile zu krankheitsbedingter Kündigung und BEM/REHADAT-Recht: www.rehadat-recht.de/rechtsprechung/arbeit-beschaeftigung/betrieblicher-arbeits-und-gesundheitsschutz-praevention/betriebliches-eingliederungsmanagement/kuendigungsschutzklagen/.

3.2 Betriebliche Ausgestaltung

Der Gesetzgeber verpflichtet den Arbeitgebenden dazu, Maßnahmen der Wiedereingliederung anzubieten. Bezüglich der Ausgestaltung gibt es keine verbindlichen Vorgaben. Diese Maßnahmen sind individuell zu planen und durchzuführen. Die Ausgestaltung des BEM muss sich an den Gegebenheiten des jeweiligen Betriebes orientieren. So wird sie in einem Großbetrieb anders aussehen als in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).

In einem Großbetrieb ist die Installierung eines interdisziplinären Integrations- oder BEM-Teams mit regelmäßigen Treffen sinnvoll und machbar, für KMU ist eine weniger aufwendige Vorgehensweise erforderlich.

Die Initiative zur Durchführung eines BEM kann auch von der betroffenen erkrankten Person selbst, der Betriebsärztin bzw. dem Betriebsarzt und der Schwerbehindertenvertretung ausgehen. Das Angebot für ein BEM muss vom Arbeitgebenden unterbreitet werden.

Die Teilnahme am BEM ist für Mitarbeitende freiwillig. Stimmt die BEM-berechtigte Person zu, so sind die Personalvertretung und ggf. auch die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. Die Teilnahme einer Vertrauensperson muss ermöglicht werden.

Für ein erfolgreiches BEM ist eine systematische, strukturierte und überprüfbare Vorgehensweise unabdingbar ("Management"). Transparenz und Gleichbehandlung aller Beschäftigten sind dabei wesentlich.

BEM umfasst Maßnahmen, um Beschäftigte mit gesundheitlichen Problemen dauerhaft wieder am Arbeitsplatz einzusetzen oder nach längerer Krankheit wieder einzugliedern. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um neu hinzugetretene, dauerhafte oder zeitlich befristete gesundheitliche Beeinträchtigungen oder um chronische Erkrankungen handelt. Ebenso ist es unerheblich, ob die Ursachen der Gesundheitsstörung arbeitsbedingt sind oder ihre Ursache in der Person der oder des Betroffenen haben.

Sollte eine Wiedereingliederung am bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich sein, ist eine Eingliederung an einem alternativen Arbeitsplatz im Unternehmen anzustreben.

3.3 Externe Unterstützung

Unternehmen können im Rahmen des BEM externe Leistungen wie zum Beispiel Beratung durch den Unfallversicherungsträger, den Rentenversicherungsträger, Krankenkassen oder die Integrations- und Inklusionsämter in Anspruch nehmen. Bestimmte Maßnahmen, z. B. die individuelle Anpassung des Arbeitsplatzes, können finanziell gefördert werden. Nach § 167 Abs. 3 SGB IX können Rehabilitationsträger und Integrationsämter Unternehmen, die ein BEM einführen, durch eine Prämie oder einen Bonus fördern. Die Unfallversicherungsträger haben, ebenso wie die übrigen Rehabilitationsträger, Ansprechpersonen zum Thema BEM, die Unternehmen bei der Einführung beraten können. Informationsschriften mit Musterschreiben sind kostenfrei erhältlich. Auch eine Qualifizierung von Verantwortlichen für das BEM ist durch die Unfallversicherungsträger möglich.

Es hat sich bewährt, bereits bei der Etablierung eines BEM, z. B. durch die Personalabteilung, bei den Trägern der Rehabilitation und anderen Sozialleistungsträgern die Ansprechpersonen für den Betrieb zu erfragen. Im konkreten Fall kann dann zeitnah die zuständige Person miteinbezogen werden. Für die Begleitung eines BEM-Falls ermöglicht es den direkten Informationsaustausch, z. B. wer in der Region technische Hilfsmittel, Arbeitsassistenz oder psychosoziale Unterstützung anbietet und dazu berät. Die Ansprechstellen der Sozialleistungsträger[1], die Integrationsfachdienste sowie gegebenenfalls ambulante Reha-Einrichtungen können wertvolle Hinweise liefern.

[1] Ansprechstellen beraten trägerübergreifend und unabhängig von der Zuständigkeit zu Leistungsvoraussetzungen und unterstützen bei der Antragstellung.

3.4 Kommunikation

Empfehlenswert ist die generelle Einführung eines betrieblichen BEM-Verfahrens, bevor es zum ersten Anwendungsfall kommt. Die frühzeitige ausführliche Information der Belegschaft über die gesetzlichen Grun...

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