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DGUV Information 215-312: Sicherheit bei Veranstaltungen ... / Anhang 8 Aufbewahrung kleiner Mengen gemäß Anlage 6 und 7 zum Anhang der 2. SprengV

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Quelle: Anhang zu § 2 der 2. SprengV (Auszug)

4. Aufbewahrung von Explosivstoffen und sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb eines genehmigten Lagers (kleine Mengen)

Allgemeines

Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe dürfen bis zu den in den Anlagen 6 und 7 festgelegten Nettoexplosivstoffmassen oder Nettomassen (kleine Mengen) unter Beachtung der folgenden Anforderungen außerhalb eines genehmigten Lagers aufbewahrt werden.

Die höchstzulässige Masse kann auf mehrere Räume gleicher Art verteilt werden, sie darf jedoch nur einmal in Anspruch genommen werden.

Die Regelung der kleinen Mengen ist nicht anzuwenden auf das Aufbewahren von Explosivstoffen und Stoffen mehrerer Zeilen der Tabellen der Anlagen 6 und 7. Dies gilt nicht in den Fällen der Nummer 4.2 Abs. 1.

Für die Aufbewahrung kleiner Mengen gelten die Anlagen 1 bis 4 nicht.

Anforderungen an die Aufbewahrung von Explosivstoffen

Sollen Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe, die in verschiedenen Zeilen der Tabellen der Anlage 6 oder Anlage 7 aufgeführt sind, gemeinsam in einem Raum aufbewahrt werden, so gilt als maximal zulässige Gesamtbelegung für diesen Raum die jeweils kleinste maximal zulässige Nettoexplosivstoffmasse oder Nettomasse der betreffenden Zeilen. Abweichend von Satz 1 dürfen die Sprengstoffe und Sprengschnüre, die in Zeile 1 der Tabellen der Anlage 6 oder Anlage 7 aufgeführt sind, gemeinsam mit den Zündmitteln, die in Zeile 8 der Tabellen aufgeführt sind, bis zu den dort jeweils aufgeführten maximal zulässigen Nettoexplosivstoffmassen aufbewahrt werden, wenn die Zündmittel in Behältnissen aufbewahrt werden, die die Übertragung einer Detonation von den Zündmitteln auf die Explosivstoffe verhindern.

Sind in einem Gebäude mehrere Aufbewahrungsorte gleicher Art vorhanden oder wird das Gebäude von mehreren Unternehmen gleichzeitig genutzt, findet Nummer 4.1 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz keine Anwendung für pyrotechnische Gegenstände der Lagergruppe 1.4 in der Anlage 6, wenn die Aufbewahrungsorte in verschiedenen Brandabschnitten liegen. Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 der Lagergruppe 1.4 in der Anlage 6 gilt dies nur für den Zeitraum Oktober bis einschließlich März.

Sollen Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe ortsbeweglich aufbewahrt werden, ist die Aufstellung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle abzustimmen.

Explosivstoffe dürfen nur in geeigneten Räumen aufbewahrt werden.

Es sind die jeweils erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Diebstahl und unbefugte Entnahme von Explosivstoffen zu verhindern.

Nummer 2.7 findet entsprechende Anwendung.

Explosivstoffe, die zum Sprengen bestimmt sind, dürfen höchstens eine Woche aufbewahrt werden.

Im Gefahrenfall ist den Personen, die zur Gefahrenabwehr eingreifen, der Aufbewahrungsort bekannt zu geben.

Explosivstoffe müssen so aufbewahrt werden, dass deren Temperatur 75 °C nicht überschreiten kann.

Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht sowie offenes Licht oder offenes Feuer nicht verwendet werden. In unmittelbarer Nähe der Explosivstoffe dürfen leicht entzündliche oder brennbare Materialien nicht gelagert werden. Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen vorhanden und jederzeit erreichbar sein.

Explosivstoffe dürfen nur in der Versandverpackung oder in der kleinsten Verpackungseinheit aufbewahrt werden. Bei angebrochenen Packstücken sind Maßnahmen zu treffen, dass der Inhalt nicht beeinträchtigt wird und die Explosivstoffe nicht nach außen gelangen können.

Explosivstoffe dürfen in einem Behältnis nur getrennt von Gegenständen mit Zündstoff aufbewahrt werden. Die Abtrennung muss so beschaffen sein, dass die Übertragung einer Detonation auf die anderen Explosivstoffe verhindert wird.

Behältnisse sind vor gefährlichen Einwirkungen von außen zu schützen. Sie müssen so aufbewahrt werden, dass im Explosionsfall die Wirkung gefährlicher Spreng- und Wurfstücke auf die unmittelbare Umgebung beschränkt bleibt.

Anlage 6 zum Anhang Aufbewahrung kleiner Mengen im Gewerblichen Bereich nach Nummer 4 des Anhangs Maximal zulässige Nettoexplosivstoffmassen/Nettomassen in kg

  Aufbewahrungsort Arbeitsraum Verkaufsraum Gebäude mit Wohnraum Gebäude ohne Wohnraum Außerhalb eines Gebäudes/ortsbewegliche Aufbewahrung
Lagergruppe Lagerraum Lagerraum Lagerraum mit mindestens der Feuerwiderstandsklasse F30/T30 z. B. Container
  1 2 3 4 5 6 7
  Lagergruppe 1.1
1 Sprengstoffe, Sprengschnüre n. z. +) n. z. +) 1 5 5 25
2 Schwarzpulver, Treibladungspulver, Treibladungen, pyrotechnische Sätze der Kategorie *) S2 n. z. +) n. z. +) 3 25 25 25
3 Zündmittel n. z. +) n. z. +) 0,1 1 1 1
4 Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien *) 3, c) 4, d) T2, f) und P2 h) n. z. +) n. z. +) 5 5 5 5
  Lagergruppe 1.2            
5 Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien *) 3, c) 4, d) T2, f) und P2 h) n. z. +) n. z. +) 5 15 25 25
  Lagergruppe 1.3            
6 Treibladungspulver, Treibladungen, pyrotechnische Sätze der Kategorien *) S1 und S2 n. z. +) n. z. +) 10 25 25 25
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