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DGUV Information 211-006: Sicherheit und Gesundheitsschu ... / 10 Sonderfall Baustellen

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Für Baustellen gelten zusätzlich seit 1. Juli 1998 die Bestimmungen der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung-BaustellV) vom 10. Juni 1998, mit der die Richtlinie 92/57/EWG des Europäischen Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in nationales Recht umgesetzt wurde.

Die Baustellenverordnung dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz aller Beschäftigten auf Baustellen. Sie gilt sowohl für die Vorbereitung - als auch für die Ausführungsphase von Bauvorhaben.

Pflichten der Arbeitgeber und der Beschäftigten nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Unfallverhütungsvorschriften "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und "Bauarbeiten" (BGV C22), bleiben davon unberührt.

Die Baustellenverordnung gilt nicht für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 des Bundesberggesetzes.

Gemäß der Baustellenverordnung gilt:

  • Bereits bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens müssen die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes nach § 4 Arbeitsschutzgesetz berücksichtigt werden.
  • Für größere Bauvorhaben ist eine Vorankündigung an die zuständige Behörde erforderlich.
  • Auf Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig sind und größere Bauvorhaben oder besonders gefährlich Arbeiten gemäß Anhang II der Verordnung durchgeführt werden, muss ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen.
  • Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig sind werden ein oder mehrere geeignete Koordinatoren bestellt.

Unter größeren Bauvorhaben sind folgende Baustellen zu verstehen:

  • Die voraussichtliche Dauer der Arbeite...

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