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DGUV-Information 209-088: Reinigen von Werkstücken mit R ... / 2 Begriffsbestimmungen

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Im Sinne dieser DGUV Information werden folgende Begriffe festgelegt:

 

1.

Reinigungseinrichtungen sind alle Einrichtungen, die für das Reinigen von Werkstücken mit Reinigungsflüssigkeiten bestimmt sind. Sie werden eingeteilt in:

  • Reinigungsgefäße
  • Reinigungstische
  • Reinigungsanlagen
 

2.

Reinigungsgefäße sind unbeheizte Gefäße ohne kraftbetriebene Einbauten mit einem Fassungsvermögen bis maximal 10 Liter Reinigungsflüssigkeit ohne Absaugung.

Dazu gehören z. B. Schalen, Schüsseln, Eimer und Tauchbehälter, auch wenn sie mit Sieben oder Ablagen versehen sind.

Reinigungsgefäße sind keine Reinigungsmaschinen im Sinne der DIN EN 12921.

 

3.

Reinigungstische sind offene, unbeheizte Reinigungseinrichtungen ohne Absaugung:

  • in denen Werkstücke von Hand mit Bürsten, Pinseln oder ähnlichen Hilfsmitteln gereinigt werden
  • bei denen Reinigungsflüssigkeit über eine Leitung (Schlauch, Rohr) den Werkstücken drucklos zugeführt werden
  • bei denen die Reinigungsflüssigkeit vom Werkstück über eine Reinigungswanne sofort in den Vorratsbehälter zurückfließt und bei denen der Vorratsbehälter nicht mehr als 0,2 m³ fasst.

Reinigungstische gehören zum Typ A nach DIN EN 12921.

Drucklos bedeutet hier, dass der Überdruck vor der Auslauföffnung 0,1 bar nicht übersteigt. Das entspricht einer Förderhöhe von ca. 1 m. Dies bewirkt, dass sich Nebel (Aerosole) in gefährlicher Menge nicht bilden können.

 

4.

Reinigungsanlagen sind alle Reinigungseinrichtungen, die nicht in Nummern 2 oder 3 erfasst sind.

Reinigungsanlagen arbeiten als unbeheizte oder beheizte Anlagen, wobei auch die zusätzliche Anwendung von Ultraschall möglich ist. Die Behandlung erfolgt in Tauch-, Spritz- oder Dampfentfettungsverfahren oder in deren Kombination. Sie können z. B. als Ein- oder Mehrzonen-, Kammer-, Trommel-, Hubwagen-, Karussell-, Tunnel-(Durchlauf-)Anlagen oder als Reinigungskabinette ausgeführt sein.

Hierzu gehören alle Reinigungseinrichtungen mit Absaugung.

Reinigungsanlagen sind Reinigungsmaschinen im Sinne der DIN EN 12921.

Zu Reinigungsanlagen mit halogenierten Lösemitteln siehe auch 2. BImSchV.

 

5.

Geschlossene Reinigungsanlagen sind Reinigungsanlagen mit Reinigungskammern oder Reinigungsbereichen, aus denen während des Normalbetriebs keine Dämpfe und Nebel (Aerosole) in den Arbeitsraum austreten, also auch Durchlaufanlagen mit entsprechenden Schleusenbereichen.

Zu Reinigungsanlagen mit halogenierten Lösemitteln siehe auch 2. BImSchV.

 

6.

Werkstücke sind alle zu reinigenden Gegenstände.

 

7.

Reinigungsmittel sind feste, flüssige oder pastöse Stoffe oder deren Gemische mit einer oberflächenaktiven Wirkung. Diese Konzentrate werden in Reinform oder zum Ansetzen der Reinigungsflüssigkeit verwendet.

 

8.

Reinigungsflüssigkeiten sind alle Flüssigkeiten, die im flüssigen oder dampfförmigen Zustand zur Oberflächenbehandlung (Reinigung und/oder Waschen) von Werkstücken in der Reinigungseinrichtung verwendet werden.

Reinigungsflüssigkeiten werden auch als Badlösungen oder Waschflotte bezeichnet.

Reinigungsflüssigkeiten können als Lösungen, Emulsionen, Dispersionen oder Suspensionen vorliegen.

Es wird unterschieden zwischen wässrigen Reinigungsflüssigkeiten, organischen Lösemitteln und deren Gemischen.

 

9.

Eine wässrige Reinigungsflüssigkeit ist eine Lösung oder ein Gemisch jeden pH-Werts von festen, flüssigen oder pastösen Stoffen in Wasser oder mit Wasser als Lösemittel.

 

10.

Ein organisches Lösemittel ist ein Lösemittel, dessen Molekül mindestens ein Kohlenstoffatom enthält.

Auch die organischen Lösemittel enthalten in den meisten Fällen Additive zur Verstärkung der Reinigungswirkung oder Erzielung bestimmter Effekte (z. B. Korrosionsschutz).

Zubereitungen für die Reinigung und Entfettung bei Raumtemperatur werden auch als Kaltreiniger bezeichnet.

Organische Lösemittel und Zubereitungen wie Kaltreiniger können gesundheitsschädlich und brennbar, ihre Dämpfe im Gemisch mit Luft explosionsfähig sein.

 

11.

Entzündbare Flüssigkeiten sind Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von maximal 60 °C (nach GHS-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), Anhang 1 Abschnitt 2.6).

Zu den entzündbaren Reinigungsflüssigkeiten gehören insbesondere brennbare Lösemittel, z. B. Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Ketone, Ester sowie Reinigungsöle und pflanzenölbasierte Ester. Zubereitungen (Gemische) aus oder mit den genannten Stoffen oder Wasser gehören auch dazu, wenn sie einen Flammpunkt besitzen.

 

12.

Halogenierte Reinigungsflüssigkeiten sind alle organischen Lösemittel, die mindestens ein Halogenatom im Molekül haben.

Halogenierte Lösemittel sind z. B. Chlorkohlenwasserstoffe (CKW), Fluorkohlenwasserstoffe (FKW) sowie Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW).

Von den Chlorkohlenwasserstoffen sind gemäß der 2. BImSchV nur Dichlormethan (Methylenchlorid, MC), Trichlorethen (Trichlorethylen, Tri) sowie Tetrachlorethen (Tetrachlorethylen, Perchlorethylen, Per) zulässig.

Manche Kaltreiniger, die aus Zubereitungen von nicht brennbaren Lösemitteln mit brennbaren Lösemitteln bestehen, haben zunächst keinen oder einen hohen Flammpun...

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DGUV-Information 209-088: Reinigen von Werkstücken mit Reinigungsflüssigkeiten
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[Vorspann] Impressum Herausgegeben von: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) Glinkastraße 40 10117 Berlin Tel.: 030 288763800 Fax: 030 288763808 E-Mail: info@dguv.deInternet: www.dguv.de ...

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