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DGUV Information 209-053: Tätigkeiten an Aufzugsanlagen ... / C1.5 Anforderungen an Auflager

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Wird das Montagegerüst unmittelbar auf oder in den Schachtwänden (Rüstlöcher) aufgelagert, muss die Auflagertiefe mindestens 10 cm betragen, sofern durch den Standsicherheitsnachweis keine größeren Auflagertiefen erforderlich sind.

Voraussetzungen für die Lagesicherung der Tragkonstruktion, z. B. durch Kanthölzer:

  • bei Auflagerung in Rüstlöchern durch Verkeilen
  • bei Auflagerung auf Wänden durch Aufnageln der Gerüstbohlen auf die Kanthölzern

Sind zur Ableitung der Lasten Gerüstschuhe oder -bügel vorgesehen, ist die Tragfähigkeit und Ableitung der Kräfte in das Gebäude bzw. Schachtkonstruktion auf Grundlage technischer Baubestimmungen nachzuweisen.

Der Einbau von Gerüstschuhen oder -bügeln und die Lagesicherung der Kanthölzer (Tragkonstruktion) müssen entsprechend den Einbauanleitungen der Hersteller erfolgen.

Es dürfen nur Gerüstschuhe oder -bügel mit einer zulässigen Tragfähigkeit verwendet werden:

  • Lastklasse 3 mindestens 3,0 kN
  • Lastklasse 4 mindestens 5,5 kN

Gerüstschuhe und -bügel müssen konstruktiv gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesichert sein. Sie müssen so ausgebildet sein, dass ein Verschieben, Kippen oder Abheben der Tragkonstruktion verhindert wird.

Dies kann z. B. erreicht werden durch Vernageln des Holzes im Gerüstschuh, ausreichend hohe Seitenwände des Gerüstschuhs in Verbindung mit vernagelten Keilen oder durch Bandsicherungen mit Vernagelung.

Gerüstschuhe oder -bügel, die mit Schrauben befestigt werden, müssen mindestens zwei Befestigungspunkte aufweisen. Jede Schraube muss die volle Last aufnehmen und ableiten können.

Werden für die Befestigung Dübel verwendet, müssen diese allgemein bauaufsichtlich zugelassen sein.

Werden Gerüstschuhe oder Gerüstbügel in Hülsen eingebaut, muss ein Verdrehen des Auflagerschuhs oder Auflagerbügels ausgeschlossen werden.

Grundsätzlich...

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