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DGUV Information 209-053: Tätigkeiten an Aufzugsanlagen ... / 3.7 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und biologische Gefährdungen

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[Vorspann]

Werden bei Tätigkeiten an Aufzugsanlagen Gefahrstoffe verwendet, hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Dabei ist vorrangig zu prüfen, ob der Gefahrstoff durch einen Stoff mit geringerem gesundheitlichem Risiko und Gefahrenpotenzial ersetzt werden kann. Die inhalativen (über Atmung), die dermalen (über Haut) und die physikalisch chemischen (Brand und Explosion) Gefährdungen sind unabhängig voneinander zu beurteilen und in der Gefährdungsbeurteilung zusammenzuführen.

Vor Tätigkeiten in gefährdeten Bereichen sind Informationen bei den Personen einzuholen, die die Anlagen verwenden (betreiben). Die erforderlichen Maßnahmen sind mit ihnen abzustimmen.

Gefahrstoffe sind Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die gefährliche Eigenschaften haben und die von den Herstellern mit Gefahrensymbolen bzw. Gefahrenpiktogrammen gekennzeichnet sind, z. B. Reinigungs-, Beschichtungs- und Konservierungsmittel.

Die Gefahren bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie die Verhaltensregeln bei Unfällen und Notfällen, einschließlich Erste-Hilfe-Maßnahmen, sind in einer Betriebsanweisung zu erfassen. Auf deren Grundlage sind die Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeiten und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.

(siehe Gefahrstoffverordnung, Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 555) und DGUV Information 211-010 "Sicherheit durch Betriebsanweisungen")

Bei der Gefährdungsbeurteilung und der Erstellung der Betriebsanweisungen sind die Sicherheitsdatenblätter der zu verwendenden Stoffe zu beachten. Die Betriebsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter sind den Beschäftigten zugänglich zu machen.

Bei den Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind insbesondere der Einsa...

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