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DGUV Information 209-053: Tätigkeiten an Aufzugsanlagen ... / 3.5.4 Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA)

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Lassen die Eigenart und der Fortgang der Tätigkeit und die Besonderheiten des Arbeitsplatzes technische oder kollektive Schutzmaßnahmen nicht zu, darf nach durchgeführter Gefährdungsbeurteilung PSAgA verwendet werden.

Hierbei müssen die in der Gefährdungsbeurteilung bzw. die in der Montageanweisung gemäß Abschnitt 3.3.5 festgelegten Anschlageinrichtungen benutzt werden. Sind weitere Anschlageinrichtungen erforderlich, sind diese von der aufsichtführenden Person festzulegen.

Für Tätigkeiten an Aufzugsanlagen dürfen nur regelmäßig geprüfte Systembestandteile der PSAgA verwendet werden.

Die Tragfähigkeit von Anschlageinrichtungen ist nach den technischen Baubestimmungen auszulegen.

(siehe DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz")

Ein temporärer Anschlagpunkt, z. B. an einem Konstruktionsteil, ist für eine statische Einzellast von 6 kN statisch nachzuweisen und konstruktiv auszuführen.

Die Tragkonstruktion der Montagegerüste (z. B. Kanthölzer) ist als Anschlagpunkt für PSAgA grundsätzlich nicht geeignet.

Im Regelfall dürfen Anschlagpunkte nicht gleichzeitig zur Sicherung von Personen und zum Heben von Lasten verwendet werden. Dazu sind die Verwendungshinweise der Produkthersteller zu beachten.

Bei der Verwendung von Handelsteilen ist DIN EN 795 "Persönliche Absturzschutzausrüstung - Anschlageinrichtungen" zu beachten.

Grundsätzlich kommen bei der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz zwei Fallgestaltungen in Betracht:

  • Verwenden von persönlichen Schutzausrüstungen als Rückhalte- und Positionierungssystem

    Da ein Hineinfallen in das System aufgrund der Benutzung auszuschließen ist, werden diese Arbeiten grundsätzlich nicht als gefährliche Arbeiten eingestuft.

  • Verwenden von persönlichen Schutzausrüstungen als Auffangsystem

    Aufgru...

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