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DGUV Information 209-053: Tätigkeiten an Aufzugsanlagen ... / 3.3 Organisatorische Maßnahmen

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3.3.1 Leitung und Aufsicht

Arbeiten an Aufzugsanlagen müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Diese sind für die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten verantwortlich.

Werden bei Arbeiten an einer Aufzugsanlage zwei oder mehr Personen beschäftigt, so hat eine vom leitenden Vorgesetzten zu benennende Person (Aufsichtführender/Aufsichtführende) die Aufsicht zu führen. Die aufsichtführende Person hat die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen zu überwachen.

Falls über die durchzuführenden Sicherheitsmaßnahmen Zweifel bestehen, ist mit dem/der Vorgesetzten vor Beginn der Arbeiten eine Klärung herbeizuführen.

(siehe § 4 DGUV Vorschrift 38 bzw. 39 "Bauarbeiten")

3.3.2 Eignung und Fachkunde

Mit Tätigkeiten an Aufzugsanlagen dürfen nur fachkundige und körperlich geeignete Personen beauftragt werden.

Die körperliche Eignung kann durch arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) festgestellt werden.

(Fachkundige Person, siehe Abschnitt 2)

3.3.3 Arbeitsmittel

Es dürfen nur solche Arbeitsmittel vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und verwendet werden, die unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind. Für die Durchführung der Arbeiten sind die in den Anweisungen gemäß Abschnitt 3.3.5 festgelegten Arbeitsmittel zu benutzen. Sie sind vor dem ersten Einsatz sowie täglich vor Arbeitsbeginn auf den ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und bestimmungsgemäß einzusetzen.

Die aufsichtführende Person hat insbesondere die von Dritten zur Verfügung gestellten oder ausgeliehenen Arbeitsmittel vor der Benutzung auf augenfällige Mängel zu prüfen.

Arbeitsmittel müssen regelmäßig geprüft werden. Nach der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber die Art der Prüfung, den Prüfumfang und die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln und festzulegen sowie eine zur P...

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