8.1 Lagerräume für Beschichtungsstoffe
Flüssige entzündbare Beschichtungsstoffe und Verdünnungen, wie Lacke, Härter, Lösemittel, Einstellmittel, müssen grundsätzlich in Lacklagern aufbewahrt werden. Lacklager sind Lagerräume im Sinn der TRGS 510. Solche Lagerräume dürfen nicht anderweitig genutzt werden.
Eine Lagerung ist nicht zulässig
- auf Verkehrswegen, dazu gehören Treppenräume, Durchgänge, Durchfahrten und enge Höfe,
- auf Flucht- und Rettungswegen,
- in Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Sanitätsräume oder Tagesunterkünften.
Lagerräume innerhalb von Gebäuden müssen, abhängig von der Lagermenge und der Entzündbarkeit der Flüssigkeiten, von anderen Räumen brandschutztechnisch abgetrennt werden (Tabelle 7).
Tabelle 7 Brandschutztechnische Abtrennung von Lagerräumen
Lagermenge [kg] |
Gelagerte Flüssigkeiten |
|
ausschließlich entzündbar (H226) |
auch leicht/extrem entzündbar (H225, H224) |
≤200 |
Kein Lagerraum erforderlich* |
200<M≤1.000 |
Kein Lagerraum erforderlich* |
feuerhemmend |
1.000<M≤10.000 |
feuerhemmend |
feuerhemmend |
>10.000 |
feuerhemmend |
feuerhemmend |
* bei begrenzter Behältergröße, siehe Abschnitt 8.2
Andere Eigenschaften der Beschichtungsstoffe, wie brandfördernd, krebserzeugend, können zu höheren Anforderungen an die Lagerung führen. Zusammenlagerungsverbote sind zu beachten. Weitere Informationen siehe TRGS 510. |
Wände, Decken und Türen der Lacklager müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Durchbrüche in Wänden und Decken, die in angrenzende Räume führen, müssen durch Schottungen in der Feuerwiderstandsdauer der durchbrochenen Wand oder Decke gegen Brandübertragung gesichert sein. Abweichend davon müssen Türen in den feuerbeständigen Wänden nur feuerhemmend sein, wenn die angrenzenden Räume in ein Brandschutzkonzept einbezogen sind.
Weitere bauliche Anforderungen sind in TRGS 510 Abschnitt 4 und 12.3 festgelegt.
Anforderungen an Flucht- und Rettungswege werden im Abschnitt 6.4 beschrieben. Ab 200 m2 Grundfläche müssen mindestens zwei möglichst gegenüberliegende Ausgänge verfügbar sein (TRGS 510).
Bei der gemischten Lagerung unterschiedlicher Gefahrstoffe, zum Beispiel entzündbare flüssige Stoffe mit akut toxischen Stoffen oder Druckgasen, sind die Zusammenlagerungsverbote der TRGS 510 Abschnitt 13 zu beachten.
In Bezug auf die Ausstattung mit Feuerlöschern und Feuerlöschanlagen siehe Abschnitt 6.3.
An den Zugängen ist das Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" und gegebenenfalls das Warnzeichen "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" sowie das Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" anzubringen, siehe Abschnitt 7.3.
Lacklager sollen – so weit im Brandschutzkonzept gefordert – in das Blitzschutzsystem einbezogen werden, zum Beispiel der Normenreihe DIN EN 62305 entsprechend.
Um gefährliche elektrostatische Aufladungen zu vermeiden, sollten alle metallischen Gegenstände elektrisch leitfähig miteinander verbunden und geerdet werden (siehe TRGS 727). Ist das Lacklager ein explosionsgefährdeter Bereich, müssen Erdungsmaßnahmen durchgeführt werden (Potenzialausgleich – Abb. 28).
Abbildung kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.
Abb. 28 Lacklagerraum mit Regalen, Fass mit Potenzialausgleich
Rückhalteeinrichtungen
Rückhalteeinrichtungen für ausgelaufene entzündbare Flüssigkeiten (Auffangwannen, Abb. 29) müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und für das Lagergut undurchlässig sein. In den meisten Fällen wird der Fußboden des Lacklagers als Rückhalteeinrichtung ausgebildet.
Abbildung kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.
Abb. 29 Auffangwanne als Rückhalteeinrichtung
Die Anforderungen an die Beschaffenheit und Größe der Rückhalteeinrichtung sind in den wasserrechtlichen Bestimmungen geregelt, zum Beispiel in der AwSV. Der Auffangraum muss bei Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Behältern mindestens den Rauminhalt des größten Gebindes aufnehmen können.
Kann eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden, müssen die Auffangeinrichtungen elektrostatisch ableitfähig und bei nichtableitfähigen Böden geerdet sein.
Im Anmisch- und Umfüllbereich eines aktiven Lagers (Zone 1) muss der Fußboden ableitfähig sein. Empfohlen wird, aus Gründen der Flexibilität, den gesamten Raum mit ableitfähigem Boden auszurüsten.
Lüftung
Die Lagerräume müssen ausreichend be- und entlüftet sein. Die Abluft muss in Bodennähe angeordnet sein. Zu- und Abluft sollten so angeordnet sein, dass eine möglichst vollständige und gleichmäßige Durchlüftung erzielt wird.
Bei ausschließlich passiver Lagerung (kein Abfüllen, Mischen oder Umfüllen/Umpumpen) entzündbarer Flüssigkeiten in gefahrgutrechtlich zulässigen Transportbehältern mit einem Rauminhalt bis 1.000 l ist ein mindestens 0,4-facher Luftwechsel pro Stunde zu gewährleisten. Das wird durch natürliche/freie Lüftung in Räumen oberhalb Erdgleiche erreicht. Bei geschlossenen Gebäuden, die den Anforderungen an den effizienten Energiebedarf nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) entsprechen, kann davon nicht ausgegangen werden, da der Luftwechsel...