11.1 Abdunsträume und -bereiche, Trocknungsräume und -bereiche
In Abdunsträumen und -bereichen sowie in Trocknungsräumen und -bereichen müssen die baulichen Anforderungen und die Kennzeichnungen der Abschnitte 6 und 7 erfüllt werden.
In Abdunst- und Trocknungsräumen und -bereichen, in denen Beschichtungsstoffe getrocknet werden, deren Flammpunkt weniger als 15 °C über der Verarbeitungstemperatur (Trocknungstemperatur) liegt, ist eine wirksame technische Lüftung mit einem ausreichenden Zu-/Abluftanteil erforderlich, um die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre zu vermeiden (Abb. 45).
Abbildung kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.
Abb. 45 Absaugung an Hordenwagen
Für eine wirksame technische Lüftung haben sich folgende Maßnahmen bewährt:
- Zuluft im oberen, Absaugung möglichst gegenüberliegend im unteren Bereich des Raums
- Abluft als technisches Aggregat (Ventilator)
- Zuluftvolumenstrom ungefähr so groß wie Abluftvolumenstrom
- optischer oder akustischer Alarm als Anzeige einer Fehlfunktion
- Überwachung des Abluftvolumenstroms, z. B. mit einem Druckschalter
Bei Verwendung von Hordenwagen oder vergleichbaren Transportmitteln müssen die Räder/Rollen und auch der Boden ableitfähig sein, um elektrostatische Aufladung zu vermeiden.
Abdunst- und Trocknungsräume und -bereiche sind formal von Lacktrocknern nach der DIN EN 1539 und Abdunstkabinen nach VDMA 24395 zu unterscheiden. |
Um Explosionsgefährdungen in Abdunsträumen und -bereichen sowie in Trocknungsräumen und -bereichen zu vermeiden, muss der Mindest-Abluftvolumenstrom mindestens 300 m3 pro Stunde und pro kg Lösemittel betragen, das im aufgetragenen Lack enthalten ist.
Alternativ kann der Mindest-Abluftvolumenstrom bestimmt werden durch die Formel
Dabei gilt:
Vmin |
erforderlicher Mindest-Abluftvolumenstrom in m3/h |
Mmax |
maximaler Eintrag von Lösemittel in der Lackschicht beschichteter Werkstücke in g pro Abdunststunde |
Czul |
zulässige Konzentration an Lösemitteldampf im Raum in g/m3 Czul < 50% der UEG des verwendeten brennbaren Gefahrstoffs oder, wenn die UEG nicht bekannt ist, < 20 g/m3 |
f |
Sicherheitszuschlag zwischen 1 und 3: f = 3 bei Abdunsträumen mit ungünstigen Strömungsverhältnissen f = 2 im Normalfall f = 1 bei idealen Strömungsverhältnissen, z. B. bei günstiger Anordnung von Zu- und Abluft |
Beispiele für die Berechnung des Luftbedarfs im Abdunst- und Trocknungsbereich nach Lackierarbeiten enthält Anhang 2.
Zur Festlegung und Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche in Abdunsträumen und -bereichen sowie in Trocknungsräumen und -bereichen, siehe Anhang 1, Verarbeitungsfall C.6.
11.2 Betreiben von Lacktrocknern
Für Lacktrockner sind die erforderlichen technischen Schutzmaßnahmen in der DIN EN 1539 festgelegt. Lacktrockner, die vor der Erstveröffentlichung der DIN EN 1539 in Verkehr gebracht wurden, müssen in Bezug auf ihre Lüftungseinrichtungen (Mindestabluftmenge) dem DGUV Grundsatz 309-002 entsprechen.
Aufstellung
Im Aufstellungsraum des Trockners muss sichergestellt sein, dass die Luftmenge, die der Trockner entnimmt (Abluftvolumenstrom und Verbrennungsluft der Heizeinrichtung) in den Raum nachströmen kann.
Die vom Trockner angesaugte Raumluft sollte frei von Lösemitteldämpfen sein. Können Lösemitteldämpfe, zum Beispiel aus der vorgeschalteten Auftragseinrichtung, durch den Trockner angesaugt werden, sind diese Lösemittelmengen innerhalb der Berechnung, den Anforderungen der DIN EN 1539 entsprechend, zu berücksichtigen.
Beschickungsanweisung
Neben der Betriebsanweisung muss für jeden manuell beschickten Trockner eine Anweisung über die höchstzulässige Beschickung (Beschickungsanweisung) vorhanden sein. In der Beschickungsanweisung müssen Angaben zur Größe, Anzahl und Oberfläche der zu trocknenden Teile, unter Berücksichtigung der Trocknungszeit und der Schichtstärke, enthalten sein, um die Einhaltung der höchstzulässigen Lösemittelmenge sicherzustellen.
Wenn mit unterschiedlichen Trocknungstemperaturen gearbeitet wird, sollte die Beschickungsanweisung für jede Temperatur die oben genannten Daten enthalten, weil sich – abhängig von der Temperatur – die höchstzulässige Lösemittelmenge ändert.
Die Beschickungsanweisung muss in der Nähe des Trockners verfügbar sein.
Lüftung
Lacktrockner, die nach der Erstveröffentlichung der DIN EN 1539 in Verkehr gebracht wurden, müssen, mit Blick auf ihre Lüftungseinrichtungen (Mindestabluftmenge), dieser Norm entsprechend ausführt sein (Abb. 46).
Trockner, die vor der Erstveröffentlichung der DIN EN 1539 in Verkehr gebracht wurden, sind nicht immer mit Überwachungs- und Verriegelungseinrichtungen ausgerüstet. Sie dürfen nur beschickt werden, wenn die technische Lüftung mit ausreichendem Abluftvolumenstrom in Betrieb ist. Die technische Lüftung muss so lange in Betrieb bleiben, bis die Trocknung beendet ist.
Abbildung kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.
Abb. 46 Lüftungseinrichtungen in einem Durchlauftrockner nach DIN EN 1539
Inertisierung
Anforderungen an Trockner, deren Explosionssicherheit durch Inertisierung gewährleistet ist, sind in der DIN EN 1539 beschrieben. Informationen zum s...