Diese DGUV Information erläutert die zur sicheren Verarbeitung von flüssigen Beschichtungsstoffen notwendigen Maßnahmen in Räumen und an technischen Einrichtungen
- zur Absaugung und Lüftung
- zum Brand und Explosionsschutz.
Zusätzliche Maßnahmen zum Gesundheitsschutz sind unter anderem beschrieben in:
- DGUV Information 209-014 "Lackieren und Beschichten"
- DGUV Information 209-042 "Gefahrstoffe in Schreinereien/Tischlereien und in der Möbelfertigung"
- DGUV Information 209-043 "Holzschutzmittel – Handhabung und sicheres Arbeiten"
- DGUV Information 209-089 "Der Universal-Vorbereitungsbereich für die Kfz-Reparaturlackierung"
- DGUV Regel 109-013 "Schutzmaßnahmenkonzept für Spritzlackierarbeiten – Lackaerosole"
Nicht behandelt werden Beschaffenheitsanforderungen an:
- Lackierkabinen für Flüssiglack (siehe dazu DIN EN 16985 und, für diagonal belüftete Lackierkabinen, VDMA 24362)
- Spritz- und Sprühgeräte (siehe dazu DIN EN 1953)
- elektrostatische Spritz- und Sprühgeräte für flüssige Beschichtungsstoffe (siehe dazu DIN EN 50050-1, DIN EN 50059, DIN EN 50176)
- Materialversorgungs- und Umlaufsysteme (siehe dazu DIN EN 12621)
- Tauchbeschichtungsanlagen (siehe dazu DIN EN 12581)
- Abdunstkabinen (siehe dazu VDMA 24395)
- Trockner für Beschichtungsstoffe (siehe dazu DIN EN 1539) und Trockner, die bis Februar 2000 in Verkehr gebracht wurden (siehe dazu BGV D24)
- Fördertechnik für Werkstücke (siehe DIN EN 619)
Ebenfalls nicht behandelt werden Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz
- während der Vorbehandlung (z. B. Reinigen und Schleifen von Werkstücken),
- zur Beseitigung mechanischer Gefährdungen, siehe dazu die einschlägigen europäischen Normen in Anhang 8, Nr. 3,
- bei der Verwendung halogenierter Beschichtungsstoffe/Lösemittel,
- bei der Verarbeitung von Pulverlacken; die Anforderungen an den sicheren Betrieb von Pulverbeschichtungsanlagen werden u. a. in der DGUV Information 209-052 beschrieben.
sowie Maßnahmen gegen Explosionsgefährdungen durch brennbare Stäube (z. B. Schleifstäube, getrocknete Lacktröpfchen).
Die vollständigen Titel der zitierten Normen und Regelwerke sind im Anhang 8 angegeben.
Weitergehende Informationen zu besonderen Aspekten und Ausführungen von Lackiereinrichtungen sind zum Beispiel in folgenden Informationsschriften verfügbar:
- Spot-Repair-Lackierarbeiten (FBHM-055)
- Der Universal-Vorbereitungsbereich für die Kfz-Reparaturlackierung (DGUV Information 209-089)
- Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern (TRGS 507)
Die in den Unfallverhütungsvorschriften (z. B. BGV D25 und BGV D24) enthaltenen Bau- und Ausrüstungsbestimmungen haben für Einrichtungen und Maschinen ihre rechtliche Verbindlichkeit verloren. Beschaffenheitsanforderungen werden im Anhang 1 der EG-Maschinenrichtlinie festgelegt und durch die entsprechenden DIN EN-Normen konkretisiert (siehe Anhang 8, Nr. 3). |
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