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DGUV Information 207-033: Bewegen von Menschen im Gesund ... / 7 Wann ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten?

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In der Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen sind Arbeitgebende grundsätzlich frei. In bestimmten Fällen schreibt aber der Gesetzgeber konkrete Maßnahmen vor. Dies betrifft insbesondere auch die Arbeitsmedizinische Vorsorge.

Vielen Arbeitgebenden ist hingegen nicht bewusst, dass die hohen Belastungen der Beschäftigten beim Bewegen von Menschen das Angebot einer arbeitsmedizinischen Vorsorge erforderlich machen. Die vertiefende Gefährdungsbeurteilung nach Anhang 3 gibt hier Orientierung und Klarheit.

Arbeitgebende haben Beschäftigten nach § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang Teil 3 Absatz 2 Nummer 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten, wenn Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten oder hohen körperlichen Belastungen ausgeführt werden, die mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System verbunden sind.

Wann wesentlich erhöhte oder hohe körperliche Belastungen anzunehmen sind und demzufolge ein Angebot zur Vorsorge erfolgen muss, wird in der Arbeitsmedizinischen Regel 13.2 (AMR 13.2) detailliert erläutert. Demnach haben Arbeitgebende im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung mittels eines geeigneten Beurteilungsverfahrens zu prüfen, ob Beschäftigte Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten oder hohen körperlichen Belastungen ausüben. Die Beurteilung bezieht sich dabei auf eine Arbeitsschicht (= Tagesdosis). Die vertiefende Gefährdungsbeurteilung ist ein solches geeignetes Beurteilungsverfahren. Die damit ermittelten Punktwerte sind der Maßstab für das Ausmaß der Belastung bzw. Gefährdung.

Eine wesentlich erhöhte Belastung liegt vor, wenn ein Punktwert von mindestens 50 ermittelt wurde (Risikobereich 3), eine hohe Belastung ab 100 Punkten (Risikobereich 4).

Ab einem Punktwert von 50 muss arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden. Wenn Beschäftigte selbst den Wunsch nach arbeitsmedizinischer Vorsorge äußern, weil sie beispielsweise einen Zusammenhang zwischen ihren Beschwerden und einer individuellen körperlichen Belastung am Arbeitsplatz vermuten, muss diesem Wunsch ebenfalls entsprochen werden, auch wenn nach fachkundiger Beratung keine wesentlich erhöhte oder hohe Belastung vorliegt.

Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei wesentlich erhöhten oder hohen Belastungen des Muskel-Skelett-Systems können Betriebsärztinnen und Betriebsärzte die DGUV Empfehlung "Belastungen des Muskel- und Skelettsystems einschließlich Vibrationen" (ehemals DGUV Grundsatz G 46) verwenden.

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