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DGUV Grundsatz 315-411: Qualitätskriterien für Büroarbei ... / 33 Anforderungen an Tische für mobiles Arbeiten im Homeoffice

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Siehe auch die Anforderungen an die Grundkonzeption der Produkte in Kapitel 1, die produktübergreifenden Anforderungen an Büromöbel (Abschnitt 30) und die Übersicht über relevante Regelwerke im Anhang.

Mobiles Arbeiten ist jede Form des Arbeitens abseits des regulären Arbeitsplatzes. Für mobiles Arbeiten zu Hause benötigen Nutzer und Nutzerinnen einen geeigneten Arbeitsplatz. Die im Folgenden beschriebenen Anforderungen beziehen sich auf Tische für Arbeitsplätze im Homeoffice, die nur gelegentlich genutzt werden.

Für häufiges Arbeiten zu Hause wird der Einsatz von Büroarbeitstischen der Anforderungskategorie 31 empfohlen.

  Qualitätskriterien Nutzen
33.1 Generelle Anforderungen an Tische für mobiles Arbeiten im Homeoffice
33.1.1 Tische müssen unabhängig von ihrer Konstruktionsart standsicher sein. Die Stabilität des Tischs muss gewährleistet sein – auch wenn sich Personen auf der Tischplattenkante aufstützen oder an sie anlehnen.
33.1.2 Tische müssen für das Arbeiten im Sitzen – unter Verwendung eines Büroarbeitsstuhls oder eines Drehstuhls für mobiles Arbeiten im Homeoffice (siehe Abschnitte 21 bzw. 23) – geeignet sein. (Siehe Abschnitt 33.6 Maße) Sitzen entlastet die Hüft-, Knie- und Fußgelenke.
33.1.3 Optional: Zusätzlich oder alternativ zu Tischen für sitzende Nutzung sollen Modelle verfügbar sein, die eine Verstellung der Arbeitshöhe von sitzender zu stehender Nutzung erlauben (Sitz-/Steh-Arbeitstische). (Siehe Abschnitt 33.6 Maße) Regelmäßige Haltungswechsel verhindern einseitige Belastungen, fördern das Wohlbefinden und wirken sich so positiv auf die Leistungsfähigkeit des Menschen aus.
33.2 Anforderungen an das Gestell und die Unterkonstruktion
33.2.1 Tische müssen so konstruiert sein, dass der Nutzer oder die Nutzerin bequem sitzen und arbeiten kann, ohne mit den Beinen an das Tischgestell zu stoßen. (Siehe Abschnitt 33.6 Maße) Nur so kann eine entspannte Sitzhaltung eingenommen werden und es wird ein bewegungsgerechter Beinraum gewährleistet.
33.2.2 Tischbeine oder andere Untergestelle müssen mit einem Höhenausgleich ausgestattet sein. Dadurch lassen sich Bodenunebenheiten ausgleichen.
33.2.3 Stöße gegen die Tischplatte dürfen nicht zu starken oder lang andauernden Schwingungen führen. Dies ist wichtig für eine störungsfreie Nutzung der Tische.
33.2.4 Optional: Die Tische sollen mit einer Höhenanpassung ausgestattet sein. (Siehe Abschnitt 33.6 Maße) Dies ermöglicht es den Nutzern und Nutzerinnen, die Tischfläche auf die für sie angemessene Arbeitshöhe zu bringen.
33.3 Anforderungen an die Tischplatte
33.3.1 Die Arbeitsfläche muss so dimensioniert sein, dass die Nutzer und Nutzerinnen mindestens einen Laptop, eine separate Tastatur und Maus sowie einzelne Schriftstücke darauf platzieren können. Eine angemessene Größe der Arbeitsfläche ist Voraussetzung für die Einnahme einer gesunden Arbeitshaltung und effizientes Arbeiten.
33.3.2 Optional: Es sollen verschiedene Plattengrößen und ggf. -formen zur Verfügung stehen. Dies erlaubt die Anpassung an unterschiedliche Einsatzzwecke und räumliche Gegebenheiten.
33.3.3 Die Kanten von Tischplatten sollen gerundet sein. So wird unangenehmer Druck beim Auflegen der Unterarme vermieden.
33.4 Anforderungen an Tische mit Rollen  
33.4.1 Wenn Tische mit Rollen ausgestattet sind, müssen mindestens zwei Rollen feststellbar sein. Die Feststellfunktion muss deutlich erkennbar, das Feststellen bzw. Lösen ohne Bücken möglich sein. Das Feststellen der Rollen dient der Sicherheit der Nutzer und Nutzerinnen. Eine eindeutige Kennzeichnung und leichte Handhabung sind Voraussetzungen für eine regelmäßige Nutzung.
33.5 Anforderungen an Klapp- und Falttische
33.5.1 Klapp- bzw. Falttische müssen so konstruiert sein, dass es beim Auf- und Abbau nicht zu Verletzungen kommen kann. Eine entsprechende Konstruktion garantiert die Sicherheit der mit dem Aufbau befassten Personen.

33.6 Maße

Maß Messpunkte Mindestanforderungen
Abbildung kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.
a) Tischhöhe bei starrer Höhe   740 ± 20 mm
a) Mindestverstell-/Mindesteinstellbereich der Tischhöhe von Tischen für ausschließlich sitzende Tätigkeiten   680 bis 760 mm
a) Mindestverstellbereich der Tischhöhe von Sitz-/Steh-Arbeitstischen   680 bis 1.180 mm
b) Maximale Höhe der Einheit aus Platte und Unterkonstruktion An der Plattenvorderkante

55 mm

(mit zusätzlichen Funktionen zulässig: 70 mm)[1]
c) Maximale Höhe der Einheit aus Platte und Unterkonstruktion Bei 500 mm ab Plattenvorderkante 100 mm
d) Mindesthöhe des unverbauten Freiraums für die Füße über dem Boden Von 600 bis 800 mm ab Plattenvorderkante 120 mm
e) Mindestmaße der Tischplatte/Arbeitsfläche  

1.200 × 800 mm

(zulässig: min. 800 × 600 mm)[2]
f) Mindesttiefe des Beinraums unter der Tischplatte  

800 mm

(zulässig: min. 600 mm)[3]
g) Freie Breite des Beinraums unter der Tischplatte, mindestens  

850 mm

(zulässig: min. 600 mm)[4]
Maximale Rasterhöhe für die Höhenanpassung höheneinstellbarer Tische (für Tische für ausschließlich sitzende Tätigkeiten) ...

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