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DGUV Grundsatz 315-411: Qualitätskriterien für Büroarbei ... / 31 Anforderungen an Büroarbeitstische

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Siehe auch die Anforderungen an die Grundkonzeption der Produkte in Kapitel 1, die produktübergreifenden Anforderungen an Büromöbel (Abschnitt 30) und die Übersicht über relevante Regelwerke im Anhang.

Der Büroarbeitstisch ist ein wesentliches Element der Arbeitsplatzgestaltung. Er muss individuell konfigurierbar und jederzeit flexibel an unterschiedliche Bedingungen anpassbar sein. Seine Ausgestaltung muss den zu erfüllenden Aufgaben entsprechen und an die Körpermaße der Nutzer und Nutzerinnen anpassbar sein.

Die nachfolgend beschriebenen Anforderungen gelten gleichermaßen für Arbeitsplätze im Büro wie für die Telearbeit im häuslichen Umfeld.

  Qualitätskriterien Nutzen
31.1 Generelle Anforderungen an Büroarbeitstische
31.1.1 Büroarbeitstische müssen unabhängig von ihrer Konstruktionsart standsicher sein. Die Stabilität des Tischs muss auch dann gewährleistet sein, wenn sich Personen auf der Tischplattenkante aufstützen oder an sie anlehnen.
31.1.2 Büroarbeitstische müssen zur Erledigung aller Büroaufgaben geeignet sein. Dies erlaubt eine flexible Nutzung.
31.1.3 Büroarbeitstische müssen für Arbeiten im Sitzen – unter Verwendung eines Büroarbeitsstuhls (siehe Abschnitt 21) – geeignet sein. (Siehe Abschnitt 31.6 Maße) Sitzen entlastet die Hüft-, Knie- und Fußgelenke.
31.1.4 Büroarbeitstische müssen eine in der Höhe variable Arbeitsfläche haben. Vorteilhaft ist eine (werkzeugfreie) Höhenverstellung, die vom Nutzer oder der Nutzerin während der Benutzung angepasst werden kann. Die Höhe der Arbeitsfläche von Tischen, die ausschließlich für Tätigkeiten im Sitzen vorgesehen sind und einem bestimmten Nutzer bzw. einer bestimmten Nutzerin fest zugewiesen sind, kann auch durch eine (meist werkzeugabhängige) Höheneinstellung angepasst werden. Damit kann die Arbeitshöhe an die Körpergröße des Nutzers bzw. der Nutzerin angepasst werden.
31.1.5 Optional: Büroarbeitstische sollen gleichermaßen zum Arbeiten im Sitzen und im Stehen geeignet sein. Das wird am besten durch eine Höhenverstellung erreicht, die beide Arbeitshaltungen ermöglicht (Sitz-/Steh-Arbeitstische). (Siehe Abschnitt 31.6 Maße) Regelmäßige Haltungswechsel verhindern einseitige Belastungen, fördern das Wohlbefinden und wirken sich so positiv auf die Leistungsfähigkeit des Menschen aus. Sitz-/Steh-Arbeitstische, die eine Höhenverstellung der gesamten oder wesentlicher Teile der Arbeitsfläche ermöglichen, sind Voraussetzung für eine uneingeschränkte Nutzung. Separate Arbeitsflächen in Stehhöhe ermöglichen die Ausführung einzelner Tätigkeiten im Stehen. In der Regel eher ungünstig sind Aufsatzelemente für die Arbeitsfläche, da sie üblicherweise zu wenig Platz für die Aufstellung des Monitors und anderer Arbeitsmittel bieten.
31.2 Anforderungen an das Gestell und die Unterkonstruktion
31.2.1 Die Höhenanpassung der Arbeitsflächen soll stufenlos, maximal jedoch in kurzen Rasterabständen vorgenommen werden können. (Siehe Abschnitt 31.6 Maße) Der Arbeitsplatz lässt sich in kleinen Schritten an die individuelle Körpergröße des Nutzers bzw. der Nutzerin anpassen.
31.2.2 Bei Tischen mit einer Höhenverstellung (siehe Abschnitt 31.1.4) muss die Höhenanpassung mit einfachen Handgriffen möglich sein, ohne dass die Arbeitsfläche freigeräumt werden muss. Die Arbeitshöhe kann damit schnell verändert werden.
31.2.3 Der unverbaute Raum unter der Tischplatte muss ausreichend hoch, breit und tief sein. (Siehe Abschnitt 31.6 Maße) Der Freiraum unter dem Tisch ist Voraussetzung für eine ausreichende Bewegungsfreiheit des Nutzers bzw. der Nutzerin und eine ergonomisch zuträgliche Sitzhaltung.
31.2.4 Stöße gegen die Tischplatte dürfen nicht zu starken oder länger andauernden Schwingungen führen. Dies ist wichtig für eine störungsfreie Nutzung der Tische.
31.3 Anforderungen an die Tischplatte
31.3.1 Die Tischplatte muss eine ausreichende Tiefe haben. (Siehe Abschnitt 31.6 Maße) Bei der Bildschirmarbeit muss – abhängig von der Darstellungsgröße – ein Sehabstand von min. 500 mm oder mehr eingehalten werden können.
31.3.2 Es sollen verschiedene Plattengrößen (Breite, Tiefe und ggf. auch Formen) zur Verfügung stehen. Dies ermöglicht die Anpassung an unterschiedliche Einsatzzwecke.
31.4 Anforderungen an die funktionale Erweiterbarkeit
31.4.1 Büroarbeitstische sollen als Einzeltische aufstellbar und zusammen mit anderen Büroarbeitstischen zu Mehrflächenarbeitsplätzen kombinierbar sein. Dies erlaubt die Anpassung an unterschiedliche funktionale und räumliche Gegebenheiten.
31.4.2

Die Arbeitsfläche muss nach oben – in die sogenannte "dritte Ebene" – erweiterbar sein, z. B. mit

  • Organisationstableaus und angehängten Papiermanagement-Elementen
  • Sichtschutzwänden zur optischen Abschirmung
  • Elementen zur akustischen Abschirmung
  • Aufbauten für Ordnerböden, Pinnwänden etc.
  • Technik-Tablaren, Arbeitsplatzbeleuchtung u. a.

Die "dritte Ebene" erlaubt es, alle Arbeitsmittel am Arbeitsplatz griffgünstig, übersichtlich und platzsparend anzuordnen.

Als Sichtschutzwand schirmt sie den eigenen gegenüber anderen Arbeitsp...

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