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Deutsches Richtergesetz / § 64 Disziplinarmaßnahmen

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(1) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.

 

(2) Gegen einen Richter bei einem obersten Gerichtshof des Bundes kann nur Verweis, Geldbuße oder Entfernung aus dem Dienst verhängt werden.

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