Informationen über diesen Tarifvertrag
Mantel-TV, Hotel- u. Gaststättengewerbe, Rheinland-Pfalz, 22.11.1994 (AVE-Anfang: 01.11.1994; AVE-Ende: 12.04.1999)
Nummer: 20011.010
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: Hotel- und Gaststättengewerbe
Tarifgebiet: Rheinland-Pfalz
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte u. Auszubildende
Datum: 22. November 1994
Nachfolger: 20011.015
AVE
AVE Anfang 01. November 1994
AVE Ende 12. April 1999
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 146 vom 05. August 1995
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe
vom 12. Juli 1995
Auf Grund der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erteilten Ermächtigung wird gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß für Rheinland-Pfalz der nachstehend aufgeführte Manteltarifvertrag mit Protokollnotizen für allgemeinverbindlich erklärt:
Manteltarifvertrag mit Protokollnotizen für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Rheinland-Pfalz vom 22. November 1994.
Ausgenommen von der Allgemeinverbindlicherklärung sind gemäß Antrag § 9 Nr. 4 Satz 1, § 9 Nr. 10 Satz 2 und § 9 Nr. 14.
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Manteltarifvertrags wird wie folgt eingeschränkt:
Soweit der Manteltarifvertrag auf andere Tarifverträge verweist, gilt die Allgemeinverbindlicherklärung nur, wenn und soweit der Vertrag, auf den Bezug genommen wird, auch allgemeinverbindlich ist.
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Manteltarifvertrags ergeht mit folgendem Hinweis:
Die in § 3 Nr. 4 und § 4 Nr. 2 genannte gesetzliche Bestimmung "Arbeitszeitrechtsgesetz" muß richtig "Arbeitszeitgesetz" heißen. Das in § 4 Nr. 5 in Bezug genommene Feiertagslohnfortzahlungsgesetz ist mit Wirkung vom 1. Juni 1994 durch das Entgeltfortzahlungsgesetz abgelöst worden.
Die Allgemeinverbindlichkeit beginnt am 1. November 1994.
Unterzeichnet:
Rheinland-Pfalz Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Vertrag erfaßt
a) |
räumlich: das Land Rheinland-Pfalz |
b) |
fachlich: Betriebe, die gewerbsmäßig beherbergen oder Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben, einschließlich der Bahnhofswirtschaften und der Ausschankbetriebe von Winzervereinigungen, sofern keine speziellen Tarifverträge bestehen; |
c) |
persönlich: die Arbeitnehmer und Auszubildenden der vorgenannten Betriebe, jedoch nicht Musiker und Artisten. |
§ 2 Einstellung
1. |
Schriftform Der Arbeitsvertrag ist auf Verlangen eines Vertragspartners schriftlich abzuschließen. |
2. |
Probezeit Bei Arbeitern gelten die ersten drei Monate als Probezeit. Während dieser Zeit gilt eine Kündigungsfrist von drei Tagen im ersten, 5 Tagen im zweiten und 7 Tagen im dritten Monat. In allen Fällen kann die Kündigung zu jedem Kalendertag erfolgen. Bei Angestellten gelten die ersten drei Monate als Probezeit. Diese kann im beiderseitigen Einvernehmen um weitere 3 Monate verlängert werden. In beiden Fällen gilt eine Kündigungsfrist von 14 Tagen zu jedem Kalendertag. |
3. |
Reisekostenerstattung Arbeitnehmer, die von auswärts eingestellt werden, sind die Zu- und Rückreisekosten (Fahrgeld 2. Klasse) vom Arbeitgeber zu vergüten, falls das Arbeitsverhältnis oder die Probezeit vor Ablauf von drei Monaten nach Dienstantritt aus Gründen gelöst wird, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat. Tritt der Arbeitnehmer am Platz eine andere Stellung an, so erhält er nur die Zureisekosten. |
4. |
Aushilfsweise Beschäftigung Eine aushilfsweise Beschäftigung ist nur bis zur Dauer von einem Monat zulässig. Es handelt sich hierbei um Arbeitnehmer, die mit Rücksicht auf die besondere Arbeitslage des Betriebes oder infolge eines zeitweisen Ausfalles von festbeschäftigten Arbeitskräften vorübergehend eingestellt werden. |
§ 3 Arbeitszeit – Arbeitsruhe
1. |
Regelmäßige Arbeitszeit Die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit beträgt monatlich 173 Stunden ausschließlich der Pausen. Sie verringert sich ab 1.1.1995 auf 171, ab 1.1.1996 auf 170 und ab 1.1.1997 auf 169 Stunden. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit eines Vollzeitarbeitnehmers beträgt mindestens 7 Stunden und höchstens 8 Stunden. Die Arbeitszeit ist auf fünf Tage in der Woche zu verteilen. Im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bzw. einzelnen Betriebsangehörigen kann die Arbeitszeit auf sechs Tage in der Woche verteilt werden. |
2. |
Verlängerung der Arbeitszeit In Betrieben, in denen infolge ihrer Eigenart kein Schichtwechsel möglich ist, kann die Arbeitszeit erforderlichenfalls bis zu höchstens 50 Stunden wöchentlich verlängert werden. Unterschiedlicher Arbeitsbeginn einzelner Arbeitnehmer gilt nicht als Schichtwechsel. Diese Regelung gi... |