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Denkmalschutzgesetz Schleswig-Holstein / § 9 Unterschutzstellung von beweglichen Kulturdenkmalen

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(1) 1Die Unterschutzstellung beweglicher Kulturdenkmale wird von den oberen Denkmalschutzbehörden von Amts wegen oder auf Antrag der Eigentümerinnen oder Eigentümer durch Verwaltungsakt verfügt. 2Die Eintragung ist zu löschen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. 3Die Einhaltung der gesetzlichen Schutzpflichten für bewegliche Kulturdenkmale kann von den Eigentümerinnen oder Eigentümern, den Besitzerinnen oder Besitzern oder den sonst Verfügungsberechtigten erst ab der Eintragung in die Denkmalliste der beweglichen Kulturdenkmale verlangt werden.

 

(2) 1Die Denkmalliste der beweglichen Kulturdenkmale wird gesondert von der übrigen Denkmalliste geführt. 2Sie darf nur von den Eigentümerinnen und Eigentümern, den sonst dinglich Berechtigten und den von ihnen ermächtigten Personen eingesehen werden. 3Die oberste Denkmalschutzbehörde legt durch Verordnung fest, welche Daten in den Denkmallisten nach Absatz 1 zu verarbeiten und welche dieser Daten zu veröffentlichen sind.

 

(3) 1Die obere Denkmalschutzbehörde kann anordnen, dass ein bewegliches Kulturdenkmal, mit dessen Eintragung in die Denkmalliste der beweglichen Kulturdenkmale zu rechnen ist, vorläufig als in die Liste eingetragen im Sinne dieses Gesetzes gilt, wenn die Gefahr einer Verschlechterung oder Ortsveränderung droht. 2Die Anordnung verliert ihre Wirksamkeit, wenn nicht spätestens binnen drei Monaten die endgültige Eintragung erfolgt.

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