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Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom ... / [Vorspann]

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DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems[1], insbesondere auf Artikel 6 Absatz 10, Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

 

(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2020/262 gilt der Teilverlust aufgrund der Beschaffenheit der Waren, der während der Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung eintritt, nicht als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, soweit er unter dem gemeinsamen Schwellenwert für den Teilverlust solcher verbrauchsteuerpflichtiger Waren liegt, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat vernünftigen Grund zu der Annahme, dass ein Betrug oder eine Unregelmäßigkeit vorliegt. Gemäß Artikel 45 Absatz 2 der genannten Richtlinie wird bei einem Teilverlust aufgrund der Beschaffenheit der Waren, der sich während der Beförderung in das Gebiet eines Mitgliedstaats ereignet, der nicht der Mitgliedstaat ist, in dem die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, die Verbrauchsteuer in diesem Mitgliedstaat nicht geschuldet, wenn der Verlustbetrag für die verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter dem gemeinsamen Schwellenwert liegt, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat vernünftigen Grund zu der Annahme, dass ein Betrug oder eine Unregelmäßigkeit vorliegt. Um eine unionsweit einheitliche Behandlung von Teilverlusten zu gewährleisten, sollte für Tabakwaren ein gemeinsamer Schwellenwert für den Teilverlust festgelegt werden. Unter Berücksichtigung insbesondere der Beschaffenheit der Waren, ihrer physikalischen und chemischen Eigenschaften und der bestehenden nationalen Schwellenwerte sollte der gemeinsame Schwellenwert für den Teilverlust für Tabakwaren auf 0 % festgesetzt werden.

 

(2) Nach der Richtlinie (EU) 2020/262 ist die Verwendung elektronischer Verwaltungsdokumente, die über das im Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates[2] genannte EDV-gestützte System ausgetauscht werden, erforderlich, damit eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren als in einem Verfahren der Steueraussetzung durchgeführt gilt. Vorgeschrieben ist auch die Verwendung von Ausfalldokumenten, wenn das EDV-gestützte System im Abgangsmitgliedstaat nicht verfügbar ist. Struktur und Inhalt dieser Dokumente sollten so beschaffen sein, dass eine einheitliche Erfüllung der erforderlichen Formalitäten gewährleistet ist und die Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren erleichtert wird.

 

(3) Gemäß der Richtlinie (EU) 2020/262 ist die Verwendung vereinfachter elektronischer Verwaltungsdokumente für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorgeschrieben, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden. Gemäß dieser Richtlinie ist auch in bestimmten Fällen die Verwendung von Ausfalldokumenten vorgeschrieben. Struktur und Inhalt dieser Dokumente sollten so beschaffen sein, dass eine einheitliche Erfüllung der erforderlichen Formalitäten gewährleistet ist und die Überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren erleichtert wird.

 

(4) Um sicherzustellen, dass die gemäß den Artikeln 20 bis 25 der Richtlinie (EU) 2020/262 über das EDV-gestützte System ausgetauschten Dokumente in allen Mitgliedstaaten leicht verständlich sind und vom EDV-gestützten System verarbeitet werden können, sollten die Struktur und der Inhalt der Meldungen über die Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments, die Änderung des Bestimmungsorts und die Aufteilung einer Beförderung festgelegt werden.

 

(5) Die Vorschriften über die Struktur und den Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und über den Schwellenwert für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren werden in vielen Fällen sowohl von den Wirtschaftsbeteiligten, die Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren wie Tabakwaren innerhalb der EU durchführen, als auch von den Behörden der Mitgliedstaaten, die diese Tätigkeiten überwachen, gemeinsam anzuwenden sein. Im Interesse der Einfachheit und Transparenz und einer leichteren Anwendung sowie der Vermeidung von Mehrfachregelungen sollten sie in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden.

 

(6) Da die Vorschriften der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1637 der Kommission[3] die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission[4] und der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission[5] ersetzen, sollten die ersetzten Verordnungen aufgehoben werden.

 

(7) Gemäß Artikel 54 der Richtlinie (EU) 2020/262 müssen die Mitgliedstaaten den Empfang verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß den Formalitäten nach den Artikeln 33, 34 und 35 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates[6] bis zum 31. Dezember 2023 gestatten....

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