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Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom ... / Art. 1 Schwellenwert für den Verlust aufgrund der Beschaffenheit der Waren für Tabakwaren

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Der gemeinsame Schwellenwert für den Teilverlust gemäß Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 45 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 für Tabakwaren, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/64/EU des Rates[1] fallen, beträgt 0 %.

[1] Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24).

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