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Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom ... / ANHANG I

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Bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung oder verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden, verwendete Meldungen

ERLÄUTERUNGEN

1.

Die Datenelemente der gemäß den Artikeln 20 bis 25 und den Artikeln 36 und 37 der Richtlinie (EU) 2020/262 ausgetauschten elektronischen Meldungen(1)sind in Datengruppen und gegebenenfalls Datenuntergruppen gemäß den Tabellen 1 bis 9 dieses Anhangs zu gliedern. Die Spalten der Tabellen 1 bis 9 müssen folgende Informationen enthalten:

a)

Spalte A: den numerischen Code (Nummer), der jeder Datengruppe und Datenuntergruppe zugeordnet wird. Dabei erhält jede Untergruppe die Ordnungsnummer ihrer jeweiligen Daten(unter)gruppe (Beispiel: Die Datengruppe mit der Nummer 1 hat die Datenuntergruppe 1.1, deren Untergruppe wiederum die Nummer 1.1.1 hat.);

b)

Spalte B: den alphabetischen Code (Buchstabe), der jedem Datenelement einer Daten(unter)gruppe zugeordnet wird;

c)

Spalte C: die Bezeichnung der Daten(unter)gruppe oder des Datenelements;

d)

Spalte D: einen Kennbuchstaben für jede Daten(unter)gruppe oder jedes Datenelement, aus dem hervorgeht, ob die Eingabe der entsprechenden Daten

i)

"required" ("R"), d. h. erforderlich ist und die Angabe zwingend zu erfolgen hat. Hat eine Daten(unter) gruppe den Kennbuchstaben ‚O‘ ("optional"), oder "C" ("conditional"), können Datenelemente innerhalb dieser Datengruppe dennoch die Wertigkeit "R" besitzen, wenn die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats beschlossen haben, dass die Daten in dieser (Unter)Gruppe anzugeben sind, oder wenn die entsprechende Bedingung anwendbar ist;

ii)

"option...

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