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Delegierte Verordnung (EU) 2021/923 / [Vorspann]

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DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG[1], insbesondere auf Artikel 94 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nicht nur die beruflichen Tätigkeiten der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU genannten Mitarbeiter können wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil eines Instituts haben, sondern auch die beruflichen Tätigkeiten anderer Mitarbeiter. Dies dürfte insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Mitarbeiter Managementverantwortungen für wesentliche Geschäftsbereiche oder für Kontrollaufgaben haben, da sie strategische oder andere grundlegende Entscheidungen treffen können, die sich auf die Geschäftstätigkeiten oder auf den angewendeten Kontrollrahmen auswirken.[2] Zu diesen Kontrollaufgaben gehören in der Regel Risikomanagement, Rechtsbefolgung (Compliance) und internes Audit. Die von wesentlichen Geschäftsbereichen eingegangenen Risiken und die Art und Weise der Steuerung dieser Bereiche sind die wichtigsten Faktoren, die sich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirken.

(2) Daher müssen Kriterien festgelegt werden, anhand deren andere Mitarbeiter als die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU genannten Mitarbeiter ermittelt werden können, deren berufliche Tätigkeiten wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben. Die Kriterien sollten den Befugnissen und Zuständigkeiten dieser Mitarbeiter, dem Risikoprof...

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