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Delegierte Verordnung (EU) 2021/923 der Kommission vom 25. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Definition der Managementverantwortung, der Kontrollaufgaben, der wesentlichen Geschäftsbereiche und einer erheblichen Auswirkung auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs sowie zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung der Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien, deren berufliche Tätigkeiten vergleichsweise ebenso wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben wie diejenigen der in Artikel 92 Absatz 3 der genannten Richtlinie aufgeführten Mitarbeiter oder Mitarbeiterkategorien

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[Vorspann]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG[1], insbesondere auf Artikel 94 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

 

(1) Nicht nur die beruflichen Tätigkeiten der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU genannten Mitarbeiter können wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil eines Instituts haben, sondern auch die beruflichen Tätigkeiten anderer Mitarbeiter. Dies dürfte insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Mitarbeiter Managementverantwortungen für wesentliche Geschäftsbereiche oder für Kontrollaufgaben haben, da sie strategische oder andere grundlegende Entscheidungen treffen können, die sich auf die Geschäftstätigkeiten oder auf den angewendeten Kontrollrahmen auswirken.[2] Zu diesen Kontrollaufgaben gehören in der Regel Risikomanagement, Rechtsbefolgung (Compliance) und internes Audit. Die von wesentlichen Geschäftsbereichen eingegangenen Risiken und die Art und Weise der Steuerung dieser Bereiche sind die wichtigsten Faktoren, die sich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirken.

 

(2) Daher müssen Kriterien festgelegt werden, anhand deren andere Mitarbeiter als die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU genannten Mitarbeiter ermittelt werden können, deren berufliche Tätigkeiten wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben. Die Kriterien sollten den Befugnissen und Zuständigkeiten dieser Mitarbeiter, dem Risikoprofil und den Leistungsindikatoren des Instituts, der internen Organisation des Instituts sowie Art, Umfang und Komplexität des betreffenden Instituts Rechnung tragen. Die Kriterien sollten es den Instituten auch ermöglichen, in ihrer Vergütungspolitik geeignete Anreize zu schaffen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Mitarbeiter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben umsichtig handeln. Außerdem sollten die Kriterien das Risikoniveau unterschiedlicher Tätigkeiten innerhalb des Instituts widerspiegeln.

 

(3) Einige Mitarbeiter sind für die Bereitstellung interner Unterstützung verantwortlich, die für die Geschäftstätigkeiten eines Instituts von entscheidender Bedeutung ist. Auch ihre Tätigkeiten und Entscheidungen können wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil eines Instituts haben, da von ihren Tätigkeiten und Entscheidungen wesentliche operative und sonstige Risiken für das Institut ausgehen können.

 

(4) Kredit- und Marktrisiken werden in der Regel eingegangen, um Geschäftsmöglichkeiten zu generieren. Je nach Betrag und Risiko können solche Geschäftstätigkeiten wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil eines Instituts haben. Es ist daher angezeigt, Mitarbeiter, deren Tätigkeiten wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil eines Instituts haben können, anhand von Kriterien zu ermitteln, die sich auf Befugnisgrenzen stützen. Diese Kriterien sollten mindestens einmal jährlich auf der Grundlage von Kapitalzahlen und der für Regulierungszwecke verwendeten Ansätze berechnet werden. Damit eine verhältnismäßige Anwendung der Kriterien in kleinen Instituten sichergestellt ist, sollte jedoch hinsichtlich des Kreditrisikos ein De-minimis-Schwellenwert angewendet werden.

 

(5) Bei den Kriterien, anhand deren die Mitarbeiter ermittelt werden, deren berufliche Tätigkeiten wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil eines Instituts haben, sollte auch berücksichtigt werden, dass nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[3] einige Institute von den Anforderungen bezüglich des Handelsbuchs befreit werden können und dass in der genannten Verordnung die Obergrenzen für die Institute auf unterschiedliche Weise und unter Anwendung unterschiedlicher Methoden zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen festgesetzt werden.

 

(6) Geeignete qualitative Kriterien sollten gewährleisten, dass Mitarbeiter als Mitarbeiter mit wesentlichem Einfluss auf das Risikoprofil eines Instituts eingestuft werden, wenn sie für Gruppen von Mitarbeitern verantwortlich sind, deren Tätigkeiten wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben könnten. Dies schließt auch Situationen ein, in denen die Tätigkeiten einzelner ihnen unterstellter Mitarbeiter allein betrachtet keine wesentlichen Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts haben, die Tätigkeiten der Gruppe insgesamt aber solche Auswirkungen haben könnten.

 

(7) Die Gesamtvergütung der einzelnen Mitarbeiter hängt in der Regel davon ab, welchen Beitrag sie zur Verwirklichung der Geschäftsziele des Instituts leisten. Diese Vergütung hängt somit von den Zuständigkeiten, Pflichten, Fähigkeiten und Qualifikationen der Mitarbeiter sowie der Leistung der Mitarbeiter und ...

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