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Delegierte Verordnung (EU) 2021/923 / Art. 5 Qualitative Kriterien

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Neben den Mitarbeitern, die anhand der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU genannten Kriterien ermittelt wurden, gelten Mitarbeiter als Mitarbeiter mit wesentlichem Einfluss auf das Risikoprofil eines Instituts, wenn eines oder mehrere der folgenden qualitativen Kriterien erfüllt sind:

 

a)

der Mitarbeiter trägt Managementverantwortung für

i)

rechtliche Angelegenheiten;

ii)

die Solidität der Rechnungslegungsgrundsätze und -verfahren;

iii)

Finanzen einschließlich Steuern und Budgetierung;

iv)

die Durchführung wirtschaftlicher Analysen;

v)

die Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

vi)

Personal;

vii)

die Erarbeitung oder Umsetzung der Vergütungspolitik;

viii)

Informationstechnologie;

ix)

Informationssicherheit;

x)

das Management der Regelungen für die Auslagerung ausschlaggebender oder wichtiger Aufgaben im Sinne des Artikels 30 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission[1];

 

b)[2]

der Mitarbeiter hat Managementverantwortungen für eine der in den Artikeln 79 bis 87 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Risikokategorien oder ist stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses, der für das Management einer der in diesen Artikeln genannten Risikokategorien zuständig ist;

 

c)

im Hinblick auf Kreditrisikopositionen in Höhe eines nominalen Betrags, der pro Transaktion 0,5 % des harten Kernkapitals des Instituts entspricht und sich auf mindestens 5 Mio. EUR beläuft, erfüllt der Mitarbeiter eines der folgenden Kriterien:

i)

der Mitarbeiter ist befugt, Entscheidungen über solche Kreditrisikopositionen zu treffen, zu genehmigen oder durch sein Veto zu verhindern;

ii)

der Mitarbeiter ist stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses, der befugt ist, die unter Ziffer i genannten Entscheidungen zu treffen;

 

d)

bei einem Institut, für das die Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang nach Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht gilt, erfüllt der Mitarbeiter eines der folgenden Kriterien:

i)

der Mitarbeiter ist befugt, Entscheidungen über Handelsbuchgeschäfte zu treffen, zu genehmigen oder durch sein Veto zu verhindern, die in der Summe einen der folgenden Schwellenwerte erreichen:

  • bei Zugrundelegung des Standardansatzes Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, die mindestens 0,5 % des harten Kernkapitals des Instituts entsprechen;
  • bei Genehmigung eines auf internen Modellen beruhenden Ansatzes für Regulierungszwecke mindestens 5 % des bei einem Konfidenzniveau von 99 % (einseitiges Konfidenzintervall) ermittelten internen Risikopotenzials für Handelsbuchgeschäfte des Instituts;

ii)

der Mitarbeiter ist stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses, der befugt ist, die unter Ziffer i genannten Entscheidungen zu treffen;

 

e)

der Mitarbeiter leitet eine Gruppe von Mitarbeitern, die alle befugt sind, Transaktionen im Namen des Instituts abzuschließen, und es ist eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

i)

in der Summe erreichen oder überschreiten die unter diese Befugnisse fallenden Beträge den unter Buchstabe c Ziffer i oder unter Buchstabe d Ziffer i erster Gedankenstrich genannten Schwellenwert;

ii)

bei Genehmigung eines auf internen Modellen beruhenden Ansatzes für Regulierungszwecke belaufen sich die unter diese Befugnisse fallenden Beträge auf mindestens 5 % des bei einem Konfidenzniveau von 99 % (einseitiges Konfidenzintervall) ermittelten internen Risikopotenzials für Handelsbuchgeschäfte des Instituts; berechnet das Institut kein Risikopotenzial auf der Ebene des betreffenden Mitarbeiters, so werden die Risikopotenziale der dem betreffenden Mitarbeiter unterstehenden Mitarbeiter addiert;

 

f)

im Hinblick auf Entscheidungen über die Genehmigung der Einführung neuer Produkte oder ihre Verhinderung durch sein Veto erfüllt der Mitarbeiter eines der folgenden Kriterien:

i)

der Mitarbeiter ist befugt, solche Entscheidungen zu treffen;

ii)

der Mitarbeiter ist stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses, der befugt ist, solche Entscheidungen zu treffen.

[1] Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1).
[2] Berichtigt durch Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923, Abl. L 430 vom 2.12.2021, S. 43.

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