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Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist

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[Vorspann]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088[1], insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852 muss jedes Unternehmen, für das Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[2] gilt, offenlegen, wie und in welchem Umfang seine Tätigkeiten mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind. Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 müssen Nicht-Finanzunternehmen Angaben dazu machen, wie hoch der Anteil ihrer Umsatzerlöse, ihrer Investitionsausgaben und ihrer Betriebsausgaben ("wichtigste Leistungsindikatoren") bei Wirtschaftstätigkeiten ist, die mit Vermögensgegenständen oder Prozessen, die mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, in Zusammenhang stehen. Diese Bestimmung enthält jedoch keine entsprechenden Leistungsindikatoren für Finanzunternehmen, das heißt für Kreditinstitute, Vermögensverwalter, Wertpapierfirmen und für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen. Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 sollte daher ergänzt werden, um die wichtigsten Leistungsindikatoren für Finanzunternehmen festzulegen und um Inhalt und Darstellung der von allen Unternehmen offenzulegenden Informationen sowie die Methode, die zur Gewährleistung dieser Offenlegung anzuwenden ist, näher zu erläutern.

(2) Es sollte sichergestellt werden, dass Nicht-Finanzunternehmen, die unter die Artikel 19a oder 29a der Richtlinie 2013/34/EU ...

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