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Delegierte Verordnung (EU) 2016/958 der Kommission vom 9 ... / Art. 6 Zusätzliche Bedingungen für die Offenlegung von Interessen und Interessenkonflikten durch die in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 34 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Personen und Sachverständigen

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(1[1]) Zusätzlich zu den in Artikel 5 verlangten Angaben nehmen die in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 34 Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Personen und Sachverständigen in die Empfehlung die folgenden Informationen über ihre Interessen und Interessenkonflikte im Hinblick auf den Emittenten, auf den sich die Empfehlung direkt oder indirekt bezieht, auf:

 

a)[2]

wenn sie im Besitz einer Nettoverkaufs- oder -kaufposition sind, die die Schwelle von 0,5 % des gesamten emittierten Aktienkapitals des Emittenten überschreitet und die nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und den Kapiteln III und IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 918/2012[3] berechnet wurde, eine Erklärung dahingehend, ob es sich bei der Nettoposition um eine Verkaufs- oder Kaufposition handelt;

 

b)[4]

wenn die Anteile des Emittenten am gesamten emittierten Aktienkapital der Person oder des Sachverständigen 5 % überschreiten, eine entsprechende Erklärung;

 

c)

wenn die die Empfehlung erstellende Person oder eine andere Person, die zu ein und derselben Gruppe gehört,

i)

ein Marktmacher oder Liquiditätsspender in den Finanzinstrumenten des Emittenten ist, eine entsprechende Erklärung;

ii)

in den vorangegangenen zwölf Monaten bei der öffentlichen Emission von Finanzinstrumenten des Emittenten federführend oder mitführend war, eine entsprechende Erklärung;

iii)

mit dem Emittenten eine Vereinbarung über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß Anhang I Abschnitte A und B der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[5] getroffen hat, eine entsprechende Erklärung, vorausgesetzt, dies hat nicht die Offenlegung vertraulicher Geschäftsinformationen zur Folge und die Vereinbarung war in den vorangegangenen zwölf Monaten in Kraft oder im gleichen Zeitraum ergab sich...

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