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DBA Taiwan / Art. 4 Ansässige Person

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(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Gebiet ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Gebiets dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes der Gründung, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Gebiete und ihre Gebietskörperschaften.

 

(2) Im Sinne dieses Abkommens gilt eine Person als nicht in einem Gebiet ansässig, wenn sie in diesem Gebiet nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Gebiet oder mit in diesem Gebiet gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist, sofern diese Bestimmung nicht für natürliche Personen gilt, die Ansässige des in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b dieses Abkommens bezeichneten Gebiets sind und solange ansässige natürliche Personen nur für Einkünfte aus Quellen in diesem Gebiet besteuert werden.

 

(3) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Gebieten ansässig, so gilt Folgendes:

 

a)

Die Person gilt als nur in dem Gebiet ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Gebieten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Gebiet ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

 

b)

Kann nicht bestimmt werden, in welchem Gebiet die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Gebiete über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Gebiet ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

 

c)

Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Gebieten oder in keinem der Gebiete, so regeln die zuständigen Behörden der Gebiete die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

 

(4) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Gebieten ansässig, so gilt sie als in dem Gebiet ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

 

(5) Eine Personengesellschaft gilt als in dem Gebiet ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

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