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DBA Taiwan / Art. 23 Gleichbehandlung

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(1) Ansässige eines Gebiets dürfen im anderen Gebiet keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Ansässige des anderen Gebiets unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können.

 

(2) 1Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Gebiets im anderen Gebiet hat, darf im anderen Gebiet nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Gebiets, die die gleiche Tätigkeit ausüben. 2Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie ein Gebiet, den im anderen Gebiet ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen zu gewähren, die es nur seinen ansässigen Personen gewährt.

 

(3) 1Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 8 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Gebiets an eine im anderen Gebiet ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Gebiet ansässige Person zum Abzug zuzulassen. 2Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Gebiets gegenüber einer im anderen Gebiet ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Gebiet ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.

 

(4) Unternehmen eines Gebiets, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Gebiet ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Gebiet keiner Besteuerung noch damit zusammenhängenden Verpflichtungen unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Gebiet unterworfen sind oder unterworfen werden können.

 

(5) Dieser Artikel gilt für Steuern, die Gegenstand dieses Abkommens sind.

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