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DBA Taiwan / Art. 10 Dividenden

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(1) Dividenden, die eine in einem Gebiet ansässige Gesellschaft an eine im anderen Gebiet ansässige Person zahlt, können im anderen Gebiet besteuert werden.

 

(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Gebiet, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem dort geltenden Recht besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Gebiet ansässig ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

 

(3) 1Wenn in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Gebiet aufgrund eines mit einem Mitgliedstaat der OECD unterzeichneten Abkommens nach Unterzeichnung dieses Abkommens ein niedrigerer Steuersatz als 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden erhoben wird, die an in diesem Gebiet nicht ansässige Gesellschaften (jedoch keine Personengesellschaften) gezahlt werden, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügen, kann die zuständige Behörde gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz i verlangen, dass dieser niedrigere Steuersatz auch auf Dividenden angewandt wird, die an Gesellschaften (jedoch keine Personengesellschaften) gezahlt werden, die in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a bezeichneten Gebiet ansässig sind und die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügen. 2Nach Erhalt des Antrags auf Anwendung des niedrigeren Steuersatzes im Sinne des vorhergehenden Satzes ist dieser niedrigere Steuersatz auch auf Dividenden anzuwenden, die an Gesellschaften (jedoch keine Personengesellschaften) gezahlt werden, die in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Gebiet, ansässig sind und die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals d...

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