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DBA Schweden / Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat

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(1) 1Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

 

a)

1Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus Schweden sowie die in Schweden gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Schweden besteuert werden können und die nicht unter Buchstabe b fallen. 2Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes für andere Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen. 3Die vorstehenden Bestimmungen sind auch auf Einkünfte aus Ausschüttungen auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften anzuwenden, die an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in Schweden ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 v. H. unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.

4Nicht von der Steuerbemessungsgrundlage werden jedoch Ausschüttungen ausgenommen, die von einem Investmentfonds gezahlt werden, und Ausschüttungen von Beträgen, die bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft für Zwecke der schwedischen Steuer abgezogen worden sind.

5Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

 

b[1])

Auf die von den nachstehenden Einkünften aus Schweden zu erhebende deutsche Einkommen- und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die schwedische Steuer angerechnet, die nach schwedischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für

1) Einkünfte aus Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen,
2) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 13 Absatz 5 in Schweden besteuert werden können,
3) Vergütungen, die nach den Artikeln 15 Absatz 4, 16 und 17 in Schweden besteuert werden können, und
4) Einkünfte, auf die nach Artikel 43 Absatz 1 anstelle einer Steuerbefreiung eine Steueranrechnung zu gewähren ist.

6Im Sinne dieses Absatzes gelten Gewinne oder Einkünfte einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person als aus Quellen in Schweden stammend, wenn sie in Übereinstimmung mit diesem Abkommen in Schweden besteuert werden.

 

(2) Bei einer in Schweden ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

 

a)

Bezieht eine in Schweden ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so rechnet Schweden unter Beachtung der Bestimmungen des schwedischen Steuerrechts (unter Beachtung der jeweils anzuwendenden Änderungen, die den allgemeinen Grundsatz dieser Bestimmungen unberührt lassen) auf seine von diesen Einkünften erhobene Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland hierfür gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht.

 

b)

1Bezieht eine in Schweden ansässige Person, die vorher in der Bundesrepublik Deutschland ansässig war, Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, das in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 5 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert worden ist, so rechnet Schweden auf seine von diesen Gewinnen erhobene Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland für diese Gewinne gezahlten Steuer, einschließlich der Steuer, die im Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels auf den zu diesem Zeitpunkt entstandenen Vermögenszuwachs erhoben worden ist, entspricht. 2Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schwedischen Steuer nicht übersteigen, die auf den Veräußerungsgewinn entfällt. 3Diese Bestimmung gilt nur bei Veräußerungen innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren nach dem Wonnsitzwechsel.

 

c)

1Besitzt eine in Schweden ansässige Person Vermögen, das nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann, so rechnet Schweden auf die vom Vermögen dieser Person erhobenen Vermögensteuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht. 2Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schwedischen Vermögensteuer nicht übersteigen, die auf das in der Bundesrepublik Deutschland zu besteuernde Vermögen entfällt.

 

d)

Bezieht eine in Schweden ansässige Person Einkünfte, die in Übereinstimmung mit Artikel 18 beziehungsweise Artikel 19 nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so kann Schweden diese Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes für andere Einkünfte berücksichtigen.

 

(3) 1Ungeachtet des Absatzes 2 sind Ausschüttungen auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in Schweden ansässige Gesellschaft tätigt, von der schwedischen Steuer befreit, soweit die Ausschüttungen nach schwedischem Recht von der schwed...

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