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DBA Russische Föderation / Art. 12 Lizenzgebühren

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(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur in diesem anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist.

 

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, Aufzeichnungen auf Band oder anderen Trägern zur Verwendung in Rundfunk- und Fernsehübertragungen oder anderer Mittel der Informationsvervielfältigung und -verbreitung und Computer-Programmen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

 

(3) Die Vorschriften dieses Artikels sind auch auf Zahlungen für technische Dienstleistungen anzuwenden, wenn diese Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder Ausrüstungen oder der Überlassung von Rechten beziehungsweise der Mitteilung von Erfahrungen im Sinne des Absatzes 2 erbracht werden.

 

(4) 1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. ...

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