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DBA Rumänien (ab 2004) / Art. 11 Zinsen

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(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 3 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

 

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 gilt Folgendes:

 

a)

Zinsen, die aus Rumänien stammen und an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft (DEG) gezahlt werden, sowie Zinsen für ein durch HERMES-Deckung verbürgtes Darlehen sind von der rumänischen Steuer befreit;

 

b)

Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die Regierung Rumäniens gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer befreit, wenn die Regierung Rumäniens, eine ihrer Gebietskörperschaften oder örtlichen Behörden oder eine Dienststelle, Bank oder Einrichtung der Regierung Rumäniens, einer Gebietskörperschaft oder einer örtlichen Behörde sie bezieht, oder wenn die Forderungen einer in Rumänien ansässigen Person durch ein der Regierung Rumäniens gehörendes Finanzinstitut garantiert, versichert oder finanziert werden.

 

(4) Solange die Bundesrepublik Deutschland nach ihrem innerstaatlichen Recht keine Abzugssteuern auf Zinsen erhebt, die an eine in Rumänien ansässige Person gezahlt werden, wird der in Absatz 2 vorgesehene Prozentsatz ungeachtet der darin enthaltenen Bestimmungen auf 0 vom Hundert herabgesetzt.

 

(5) 1Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen dur...

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