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DBA Republik Östlich des Uruguay [Fassung ab 28.12.2011] / Art. 31 Inkrafttreten

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(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht.

 

(2) Das Abkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft[1] und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden

 

a)

bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

 

b)

bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

 

c)

in Bezug auf den Informationsaustausch nach Artikel 25 ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

 

d)

in Bezug auf die Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern nach Artikel 26, sobald die zuständigen Behörden im Rahmen des Verständigungsverfahrens nach Artikel 24 schriftlich Einzelheiten über die Anwendung von Artikel 26 vereinbart haben.

 

(3) Das Abkommen vom 5. Mai 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Östlich des Uruguay zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist ab dem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden, an dem dieses Abkommen nach Absatz 2 angewandt wird.

[1] In Kraft getreten am 28.12.2011 (BGBl II S. 131), Anwendung grundsätzlich ab 1.1.2012.

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