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DBA Portugal / Art. 21 Studenten

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(1) Ist eine natürliche Person in einem Vertragsstaat ansässig oder war sie dort unmittelbar vor der Einreise in dem anderen Vertragsstaat ansässig und hält sie sich im anderen Staat ausschließlich als Student einer Universität, Hochschule, Schule oder anderen ähnlichen Lehranstalt dieses anderen Staates oder als Lehrling eines gewerblichen, landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder technischen Betriebs (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Volontäre und Praktikanten) vorübergehend auf, so ist sie vom Tag ihrer ersten Ankunft im anderen Staat im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt an von der Steuer dieses anderen Staates befreit

 

a)

hinsichtlich der für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland und

 

b)

während der Dauer von insgesamt höchstens drei Jahren hinsichtlich aller Vergütungen bis zu 7200 DM oder deren Gegenwert in portugiesischer Währung je Kalenderjahr für Arbeit, die sie im anderen Vertragsstaat ausübt, um die Mittel für ihren Unterhalt, ihr Studium oder ihre Ausbildung zu ergänzen.

 

(2) Ist eine natürliche Person in einem Vertragsstaat ansässig oder war sie dort unmittelbar vor der Einreise in den anderen Vertragsstaat ansässig und hält sie sich im anderen Vertragsstaat Ausschließlich zum Studium, zur Forschung oder zur Ausbildung als Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums einer wissenschaftlichen, pädagogischen, religiösen oder mildtätigen Organisation oder im Rahmen eines Programms der Zusammenarbeit, das von der Regierung eines Vertragsstaats durchgeführt wird, vorübergehend auf, so ist sie vom Tag ihrer ersten Ankunft im anderen Staat an von der Steuer dieses Staates befreit

 

a)

hinsichtlich dieses Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums;

 

b)

hinsichtli...

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