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DBA Pakistan / Art. 28 Inkrafttreten

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(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.

 

(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft[1] und ist anzuwenden

 

a)

in der Bundesrepublik Deutschland

i) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Gebühren für technische Dienstleistungen auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, in dem das Abkommen in Kraft tritt, und
ii) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
 

b)

in der Islamischen Republik Pakistan

i) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Gebühren für technische Dienstleistungen auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Juli des Kalenderjahrs gezahlt werden, in dem das Abkommen in Kraft tritt, und
ii) bei den übrigen Steuern auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Juli des Kalenderjahrs beginnen, in dem das Abkommen in Kraft tritt.
 

(3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens[2] treten das am 7. August 1958 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen, das am 27. August 1963 in Bonn unterzeichnete Protokoll zur Änderung des vorstehenden Abkommens und das am 24. Januar 1970 in Islamabad unterzeichnete Ergänzungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen außer Kraft; Abkommen, Protokoll u...

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