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DBA Norwegen [Fassung ab 3.2.2015] / Art. 26 Informationsaustausch

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(1) 1Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Verwaltung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. 2Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.

 

(2) 1Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich Gerichten und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder der Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. 2Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. 3Sie dürfen die Informationen in öffentlichen Gerichtsverfahren oder in Gerichtsentscheidungen offenlegen. 4Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen können die Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, für andere Zwecke verwendet werden, wenn sie nach dem Recht beider Staaten für diese anderen Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates diese Verwendung gestattet.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat,

 

a)

Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

 

b)

Informationen zu erteilen, die n...

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