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DBA Norwegen / Art. 10 Dividenden

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(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

 

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 kann der Staat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, keine Steuer auf Dividenden erheben, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Staat ansässige Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt.

 

(4) 1Wenn und solange der in einem der Staaten erhobene Steuersatz für ausgeschüttete Gewinne einer Gesellschaft niedriger ist als der Steuersatz für nichtausgeschüttete Gewinne und der Unterschied zwischen den beiden Sätzen 5 Prozentpunkte oder mehr beträgt, kann jeder der Staaten ungeachtet des Absatzes 3 die Dividenden besteuern, die eine in einem der Staaten ansässige Gesellschaft an eine im anderen Staat ansässige Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) zahlt, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; die Steuer darf aber nicht übersteigen:

 

a)

5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der oben angegebene Unterschied 15 Prozentpunkte oder weniger beträgt;

 

b)

10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der oben angegebene Unterschied mehr als 15 Prozentpunkte beträgt.

2Wenn jedoch der oben angegebene Unter...

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