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DBA Mexiko (ab 15.10.2009) / Art. 28 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen

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(1) 1Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es einen Vertragsstaat an der Anwendung seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerverkürzung oder Steuerumgehung, einschließlich der Bestimmungen zur Gesellschafterfremdfinanzierung und zur Vorzugsbesteuerung. 2Führt die vorstehende Bestimmung zu einer Doppelbesteuerung, so konsultieren die zuständigen Behörden einander nach Artikel 25 Absatz 3, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.

 

(2)

 

a)

1Wenn

aa)

ein Unternehmen eines Vertragsstaats Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht und der erstgenannte Staat diese Einkünfte als Einkünfte betrachtet, die einer in einem Drittstaat oder -gebiet gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens zugerechnet werden können, sowie

bb)

die Gewinne, die dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können, im erstgenannten Staat von der Steuer befreit sind,

gelten die Vergünstigungen dieses Abkommens nicht für Einkünfte, auf die im Drittstaat oder -gebiet weniger als 60 vom Hundert der Steuer erhoben wird, die im erstgenannten Staat von diesen Einkünften erhoben würde, wenn diese Betriebsstätte im erstgenannten Staat gelegen wäre. 2In diesem Fall können Einkünfte, für die dieser Absatz gilt, ungeachtet der sonstigen Bestimmungen des Abkommens weiterhin nach dem innerstaatlichen Recht des anderen Staates besteuert werden.

 

b)

Die vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht, wenn die aus dem anderen Staat bezogenen Einkünfte aus einer durch die Betriebsstätte aktiv ausgeübten Geschäftstätigkeit stammen oder mit einer solchen Geschäftstätigkeit verbunden sind (mit Ausnahme der Vornahme, der Verwaltung oder des bloßen Besitzes von Kapitalanlagen für eigene Rechnung des Unternehmens, es sei denn, es handelt sich dabei um Bank-, Versicherungs- ode...

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