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DBA Malta / Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

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(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

 

a)

bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik Deutschland" das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, soweit die Bundesrepublik Deutschland dort in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihrem innerstaatlichen Recht souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung des Kontinentalsockels und der Ausbeutung seiner natürlichen Ressourcen ausübt;

 

b)

bedeutet der Ausdruck "Malta" die Republik Malta, und im geographischen Sinne verwendet, die Insel Malta, die Insel Gozo und die anderen Inseln des maltesischen Archipels einschließlich seiner Hoheitsgewässer sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber befindlichen Wassersäule, in dem die Republik Malta in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihrem innerstaatlichen Recht, einschließlich ihrer Rechtsvorschriften über die Erforschung des Kontinentalsockels und die Ausbeutung seiner natürlichen Ressourcen, souveräne Rechte, Hoheitsbefugnisse und Kontrolle ausübt;

 

c)

bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Bundesrepublik Deutschland oder Malta;

 

d)

bedeutet der Ausdruck "Person" natürliche Personen und Gesellschaften;

 

e)

bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

 

f)

bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, und ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

 

g)

bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

 

h)

bedeutet der Ausdruck "Staatsangehöriger"

aa)

in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;

bb)

in Bezug auf Malta alle natürlichen Personen, die die maltesische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften oder anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Malta geltenden Recht errichtet worden sind;

 

i)

bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"

aa)

in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnisse delegiert hat;

bb)

in Malta den für die Finanzen zuständigen Minister oder seinen bevollmächtigten Vertreter.

 

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

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