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DBA Litauen / Art. 20a Tätigkeiten vor der Küste

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(1) Dieser Artikel gilt unbeachtet der Bestimmungen der Artikel 4 bis 20 dieses Abkommens.

 

(2) 1Gewinne, die ein eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens und Meeresuntergrunds und ihrer natürlichen Ressourcen in dem Gebiet erzielt, das na die Hoheitsgewässer des anderen Vertragsstaats angrenzt und in dem dieser Staat insoweit souveräne Recht in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ausübt, können vorbehaltlich der nachstehenden Absätze 3 und 4 im anderen Staat besteuert werden. 2Bei der Ermittlung dieser Gewinne gilt Artikel 7 Absatz 2 und 3 sinngemäß. 3Jedoch können, wenn diese Tätigkeit nicht länger als dreißig Tage in einem Zeitraum von zwölf Monaten ausgeübt wird, die Gewinne nur im erstgenannten Staat besteuert werden.

 

(3) Werden Tätigkeiten von einem Unternehmen ausgeübt und Tätigkeiten von einem anderen Unternehmen ausgeübt und sind diese beiden Tätigkeiten so eng miteinander verbunden, daß sie als dieselbe Tätigkeit angesehen werden, und wird eines der Unternehmen unmittelbar oder mittelbar von dem anderen oder werden beide unmittelbar oder mittelbar von einem oder mehreren Dritten beherrscht, so werden die Tätigkeiten beider Unternehmen für die Berechnung der im vorstehenden Absatz 2 genannten Fristen berücksichtigt.

 

(4) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Beförderung von Vorräten oder Personal an einen Ort oder zwischen Orten, an denen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens und Meeresgrunds und ihrer natürlichen Ressourcen in dem oben genannten, an einen Vertragsstaat angrenzenden Gebiet ausgeübt werden, oder aus dem Betrieb von Schleppern und anderen Schiffen, die Hilfsdienste leisten, bezieht, werden ...

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